· Fachbeitrag · Vertragsgestaltung
Der Anwalt kann für den Mietvertragsentwurf in der Regel die Geschäftsgebühr verlangen
von RA Norbert Schneider, Neunkirchen
| Für die Vergütung von Anwälten, die bei der Errichtung bzw. Gestaltung eines Mietvertrags mitwirken, gibt es verschiedene Berechnungen und Bemessungsgrundlagen. Der folgende Beitrag befasst sich mit den möglichen Gebühren und anwaltlichen Hinweispflichten. Ein Folgebeitrag geht in einer der nächsten Ausgaben von RVG prof. auf die Gegenstandswerte ein und rechnet Beispiele durch. |
1. Grundsatz: Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RV
Wird der Anwalt beauftragt, an der Errichtung oder Gestaltung eines Mietvertrags mitzuwirken, erhält er dafür eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG. Zwar fehlt es insoweit ggf. an der für eine Geschäftstätigkeit grundsätzlich erforderlichen Außenvertretung. Jedoch ordnet Vorbem. 2.3 Abs. 3 VV RVG an, dass bei der Mitwirkung an der Gestaltung von Verträgen immer eine Geschäftsgebühr anfällt. Dies gilt unabhängig davon, ob der Anwalt mit dem Vertragspartner verhandelt oder ob er ‒ ohne mit dem Vertragspartner in Kontakt zu treten ‒ nur den Vertrag entwirft oder mitgestaltet.
Beachten Sie | Für den Anfall der Geschäftsgebühr reicht aus, dass dem Anwalt ein anderweitig erstellter Vertragsentwurf ‒ u. U. ein vom Mandanten selbst ausgefüllter Mustervertrag ‒ vorgelegt wird und der Anwalt den Vertrag prüfen, korrigieren und ändern soll (BGH RVG prof. 15, 110; LG Nürnberg-Fürth AGS 15, 320 [zum Vermächtniserfüllungsvertrag]; LG Dortmund AGS 18, 209 [zur Trennungsvereinbarung]).
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