· Fachbeitrag · Vertragsgestaltung
15 Fälle: So werden Entwurf und (Mit-)Gestaltung eines Mietvertrags bewertet
von RA Norbert Schneider, Neunkirchen
| Gestaltet oder entwirft der Rechtsanwalt einen Mietvertrag oder wirkt daran mit, gelten für die Bewertung dieser anwaltlichen Tätigkeiten Besonderheiten. In RVG prof. 21, 158 wurden die gebührenrechtlichen Ansprüche von Anwälten für einen Mietvertragsentwurf dargestellt. Der folgende Beitrag schließt hieran an und zeigt, wie Sie den Gegenstandswert ‒ als Grundlage für die Berechnung der Vergütung ‒ ermitteln. |
1. Es gilt § 99 Abs. 1 GNotKG
Die Parteien können sich nach Abschluss des Mietvertrags und ggf. auch schon vorher über Rechte und Pflichten aus dem Vertrag bzw. aus einem vorvertraglichen Vertragsverhältnis gerichtlich streiten. Sie können außerdem auf Abschluss eines Vertrags klagen, also auf die Abgabe einer entsprechenden Willenserklärung (vgl. § 894 ZPO), wenn eine Partei behauptet, einen Anspruch auf Abschluss eines Mietvertrags zu haben.
Wirkt der Anwalt an der Errichtung/Gestaltung eines Mietvertrags mit und verdient er dadurch eine Geschäftsgebühr (Vorbem 2.3 Abs. 3 VV RVG i. V. m. Nr. 2300 VV RVG), handelt es sich aber um eine rein außergerichtliche Tätigkeit. Diese kann nie Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein. Daher scheidet eine Bewertung der anwaltlichen Tätigkeit nach § 23 Abs. 1 S. 3 RVG i. V. m. den Vorschriften des GKG, insbesondere § 41 Abs. 1 GKG (Jahresmietwert), aus.
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