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Auch bei Anwaltszwang können Prozessbeteiligte selbst Beschwerde gegen Gerichtskostenansatz einlegen
| Die Prozessbeteiligten können selbst gegen den Gerichtskostenansatz der Gerichtskasse Rechtsmittel einlegen ‒ auch wenn Anwaltszwang besteht (OVG Lüneburg 28.5.24, 14 OA 79/24, Abruf-Nr. 242525 ). |
Die Beschwerde nach § 66 Abs. 2 S. 1 GKG unterliegt gemäß § 66 Abs. 5 S. 1 HS. 1 GKG nicht dem Vertretungszwang. Danach können Anträge und Erklärungen ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden. Diese Regelung ist gemäß § 1 Abs. 5 GKG gegenüber § 67 Abs. 4 S. 1 VwGO vorrangig (vgl. OVG Saarland 25.5.21, 2 E 68/21; OVG Lüneburg 23.11.18, 13 OA 494/18; zum Vertretungszwang im Erinnerungsverfahren: BVerwG 3.5.22, 5 KSt 1/22; 4.1.19, 1 KSt 1.19; OVG Lüneburg 18.4.20, 8 OA 13/20; OVG Bautzen 2.2.24, 6 A 257/22; BFH 10.11.22, XI E 1/22).
Nach dem OVG wird nur geprüft, ob der Kostenansatz Kostengesetze verletzt. Allein das sei im Rahmen der Beschwerde ‒ wie bei der Erinnerung ‒ zu prüfen (vgl. OVG Lüneburg 23.11.18, 13 OA 494/18). Der Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts gehe nicht über den Prüfungsumfang des VG hinaus, das über die Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG entscheidet (BayVGH 9.3.17, 20 C 16.2572). Der Streit um die Gerichtskosten ist also nicht der Ort, um das zugrunde liegende Verfahren ggf. wieder aufzurollen.
(mitgeteilt von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg)