· Fachbeitrag · VKH-/PKH-Checkliste
Einzusetzendes Vermögen und Schonvermögen
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
| Nach § 115 Abs. 3 S. 1 ZPO muss die PKH/VKH beantragende Partei ihr Vermögen einsetzen, soweit dieses verwertbar und die Verwertung zumutbar ist. Dabei gilt nach § 115 Abs. 3 S. 2 ZPO, dass § 90 SGB XII entsprechend gilt. Das bedeutet: Das „Schonvermögen“ ist nicht zur Bestreitung der Prozess- und Verfahrenskosten einzusetzen. |
1. Das geht über das Schonvermögen hinaus
Die Partei muss Verfahrenskosten nur mit dem das Schonvermögen übersteigenden und nicht anderweitig geschützten Vermögen begleichen. Das gilt auch, wenn sie bei einer Gegenüberstellung all ihrer Aktiva und Passiva über keinen positiven Vermögenssaldo verfügt (OLG Koblenz FamRZ 16, 253). Sind an sich einzusetzende Geldbeträge nicht mehr vorhanden, ist deren Verbleib plausibel darzulegen. Die Partei muss ausschließen, dass die Beträge beiseitegeschafft, ohne Notwendigkeit unangemessen ausgegeben oder zum Erwerb von anderem verwertbaren Vermögen eingesetzt worden sind (BGH FK 19, 184).
2. Mutwilligkeit schadet
Eine Partei, die ihre Bedürftigkeit bewusst und mutwillig herbeigeführt hat, kann nicht mit der Bewilligung von PKH/VKH rechnen. Von einer mutwilligen Herbeiführung der Leistungsunfähigkeit ist auszugehen, wenn sie Vermögen für nicht unbedingt notwendige Zwecke ausgibt. Gleiches gilt, wenn sie eine Verbindlichkeit tilgt, deren Begründung angesichts der zu erwartenden Belastung durch die beabsichtigte Rechtsverfolgung unangemessen ist oder wenn die Verbindlichkeit weit vor ihrer Fälligkeit getilgt wird (vgl. BGH FamRZ 99, 644; OLG Zweibrücken 4.4.19, 6 WF 43/19 n. v.).
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