· Fachbeitrag · Vollstreckungskosten
So können Sie die Auswertung eines Vermögensverzeichnisses abrechnen
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
| Die Auswertung von Vermögensverzeichnissen ist in der Zwangsvollstreckung „tägliches Brot“ für Rechtsanwälte. Ergibt die Prüfung, dass kein pfändbares Schuldnervermögen vorhanden ist, stellt sich die Frage, ob der Anwalt für diese Tätigkeit dennoch eine besondere Gebühr nach Nr. 3309 VV RVG abrechnen kann. |
1. Es kommt nicht auf eine Tätigkeit mit Außenwirkung an
Für die Annahme des Beginns einer Vollstreckungsmaßnahme ist es nicht erforderlich, dass der Anwalt bereits eine Tätigkeit mit Außenwirkung vorgenommen hat (AG Bremen 29.5.19, 247 M 472059/18, Abruf-Nr. 230854). Es genügt die Durchführung einer internen Prüfung, ob die Voraussetzungen einer bestimmten Zwangsvollstreckungsmaßnahme vorliegen. Dies gilt auch, wenn die Prüfung nur einen geringen Arbeitsaufwand erfordert.
2. Liegt nur eine gebührenrechtliche Angelegenheit vor?
Nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG ist eine besondere Angelegenheit jede Vollstreckungsmaßnahme zusammen mit den durch diese vorbereiteten weiteren Vollstreckungshandlungen bis zur Befriedigung des Gläubigers. Ob eine Vollstreckungsmaßnahme allerdings dieselbe oder aber eine besondere Angelegenheit begründet, hängt davon ab, ob die zu beurteilende Vollstreckungsmaßnahme mit einer anderen Vollstreckungsmaßnahme in einem inneren Zusammenhang steht. Dabei stehen nur diejenigen Einzelmaßnahmen in einem inneren Zusammenhang, die die einmal eingeleitete Maßnahme mit demselben Ziel der Befriedigung fortsetzen (BGH NJW 19, 3018). Daher ist der durch den Gläubiger erteilte Auftrag für das Entstehen der Gebühr entscheidend.
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