Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Zwangsvollstreckung

    Für Kostengrundentscheidung im bußgeldrechtlichen Vollstreckungsverfahren gibt es keine Rechtsgrundlage

    | Kann im vollstreckungsrechtlichen Bußgeldverfahren der erfolgreiche Betroffene Auslagenerstattung verlangen? Die Antwort hängt von einer Kostengrundentscheidung ab (AG Friedberg 29.9.23, 47 a OWi 179/23, Abruf-Nr. 239277 ). |

     

    Das Bußgeldverfahren wurde auf Kosten der Landeskasse eingestellt. Trotzdem wurde das Vollstreckungsverfahren für die ursprüngliche Geldbuße eingeleitet und erst nach Einschaltung eines Verteidigers eingestellt. Als dieser beantragte, der Verwaltungsbehörde die Kosten aufzuerlegen, lehnte die Behörde das mit einem Kostenbescheid ab. Das AG sah jedoch keine Rechtsgrundlage für diese (erneute) Kostengrundentscheidung. Die Kostengrundentscheidung sei bereits im amtsgerichtlichen Einstellungsbeschluss getroffen worden. Eine weitere Kostengrundentscheidung bezüglich der Verteidigung im Vollstreckungsverfahren sei nicht möglich. Nach § 464a Abs. 1 S. 2 Hs. 2 StPO seien die Kosten des Vollstreckungsverfahrens durch die Kostenentscheidung im Hauptsacheverfahren abgedeckt. Eine analoge Anwendung des § 464 StPO sei nicht möglich, da es aufgrund detaillierter Regelungen im Kostenrecht an einer Analogiefähigkeit fehle (KK-StPO/Gieg, 9. Aufl., § 464 Rn. 3).

     

    Diese Entscheidung wird beim Betroffenen und seinem Verteidiger zu erheblichem Unmut geführt haben, zumal die Einleitung des Vollstreckungsverfahrens auf einem Fehler der StA beruhte. Ihnen bleibt wohl nur der steinige Weg einer Amtshaftungsklage, wenn der Betroffene nicht auf den Anwaltskosten für das Vollstreckungsverfahren (Nr. 5200 Anm. 4 VV RVG) sitzen bleiben will. Die Rechtslage ist insoweit wie im Strafverfahren in der Vollstreckung. Auch da gibt es keine Kostenerstattung im Vollstreckungsverfahren der 1. Instanz (s. Burhoff/Volpert/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, Vorbem. 4.2 Rn 63).

    (mitgeteilt von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg)

    Quelle: ID 49759518