· Fachbeitrag · Zwangsvollstreckung
Keine Vorschusspflicht im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 788 ZPO
von RA Norbert Schneider, Neunkirchen
Die Festsetzung von Vollstreckungskosten kann nicht von der vorherigen Einzahlung eines Vorschusses zur Deckung der Zustellungsauslagen abhängig gemacht werden (AG Offenbach 24.4.13, 61 M 686/13, Abruf-Nr. 131674). |
Sachverhalt
Der Gläubiger hatte nach § 788 ZPO die Festsetzung seiner Kosten aus vorangegangenen Zwangsvollstreckungen beantragt. Der Rechtspfleger hat daraufhin eine Vorauszahlung der Zustellungskosten von 3,50 EUR angefordert und das weitere Betreiben des Kostenfestsetzungsverfahrens von der vorherigen Zahlung des Vorschusses abhängig gemacht. Dagegen wendet sich der Gläubiger mit seiner Erinnerung. Das AG hat der Erinnerung lediglich insoweit stattgegeben, als die Weigerung des Rechtspflegers zur weiteren Bearbeitung des Kostenfestsetzungsverfahrens rechtswidrig war.
Entscheidungsgründe
Die Anforderung eines Vorschusses für die Zustellungsauslagen war rechtens. Nach § 17 Abs. 3 GKG kann das Gericht zur Deckung der Auslagen bei Handlungen, die von Amts wegen vorzunehmen sind, Vorschüsse erheben. Da der Kostenfestsetzungsbeschluss dem Schuldner von Amts wegen zuzustellen ist (§ 788 Abs. 2 S. 1 ZPO i.V. mit § 104 Abs. 1 S. 3 u. 4 ZPO), konnten somit Zustellungsauslagen erhoben werden. Der Ausnahmetatbestand, wonach bei weniger als zehn Zustellungen keine Auslagen erhoben werden (Anm. zu Nr. 9002 GKG-KV), greift nicht, da nur bei Erhebung Streitwert abhängiger Gebühren bis zu zehn Zustellungen frei sind. Da im Festsetzungsverfahren nach § 788 ZPO jedoch gar keine Gerichtsgebühren anfallen, können Zustellungen auch nicht auslagenfrei sein. Es besteht auch eine Vorschusspflicht des die Festsetzung beantragenden Gläubigers.
Dem Gläubiger ist allerdings darin Recht zu geben, dass die weitere Tätigkeit im Festsetzungsverfahren nicht vom Eingang des Vorschusses abhängig gemacht werden darf. Nach § 10 GKG darf die Tätigkeit der Gerichte von der Sicherstellung der Kosten nicht in weiterem Umfang, als die Prozessordnungen oder das GKG es gestatten, abhängig gemacht werden. Eine Regelung, wonach die Weiterführung des Kostenfestsetzungsverfahrens, insbesondere die Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses, von der vorherigen Zahlung des Vorschusses für die Auslagen der Zustellung abhängig gemacht werden kann, findet sich im Gesetz nicht. Ein Abhängigmachen von der vorherigen Zahlung eines Vorschusses für Auslagen ist zwar nach § 17 Abs. 1 S. 2 GKG vorgesehen. Diese Vorschrift gilt jedoch nur für antragsbedingte Handlungen. Sie gilt nicht für Handlungen, die - wie hier - von Amts wegen vorzunehmen sind.
Praxishinweis
Die Entscheidung ist zutreffend und entspricht der überwiegenden Recht-sprechung (LG Düsseldorf 12.8.08, 25 T 542/08; LG Essen 27.10.08, 16a T 145/08; a.A. LG Berlin JurBüro 86, 418). Gegen eine Vorschusspflicht spricht auch, dass vor Erlass eines Festsetzungsbeschlusses gar nicht feststeht, ob es zu einer Zustellung kommen wird. Wenn sich nämlich der Antrag erledigt oder wenn er zurückgenommen wird, etwa infolge freiwilliger Zahlung oder weil der Rechtspfleger ankündigt, ihn anderenfalls zurückzuweisen, kommt es erst gar nicht zu einer Zustellung. Ist dann der Zustellungsvorschuss bereits erbracht, zahlt die Landeskasse nicht ohne Weiteres zurück. Kleinstbeträge bis 20 EUR werden nämlich nur auf Antrag zurückgezahlt.