· Fachbeitrag · Abrechnungspraxis
Rechtsschutzversicherung: Im Innen- und Außenverhältnis richtig abrechnen
von Dipl.-Rpfleger Joachim Volpert, Willich
| Die Rechtsschutzversicherung (RSV) muss die nach Teil 3 RVG VV anfallenden Gebühren erstatten, wenn sie für den Rechtsstreit Deckungszusage erteilt hat. Besteht für die dem Rechtsstreit vorausgegangene außergerichtliche Vertretung kein Deckungsschutz, ist für die Erstattungspflicht der RSV wegen § 15a RVG Folgendes zu beachten. |
1. Abrechnung im Innenverhältnis
§ 15a Abs. 1 RVG regelt, was der Rechtsanwalt im Innenverhältnis zum Mandanten bei der durch Vorbem. 3 Abs. 4 RVG VV vorgeschriebenen Anrechnung der Geschäftsgebühr beachten muss. Der Rechtsanwalt kann die Verfahrens- und Geschäftsgebühr fordern, aber nicht mehr als den um den Anrechnungsbetrag verringerten Gesamtbetrag beider Gebühren.
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Die RSV erteilt nur für den Schadenersatzprozess über 5.000 EUR Deckungszusage, für die vorherige auftragsgemäße außergerichtliche Geltendmachung des Schadens nicht.
Der Mandant schuldet für die außergerichtliche Geltendmachung folgende Vergütung:
Die Vergütung für den Rechtsstreit rechnet der Rechtsanwalt mit der RSV wie folgt ab:
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