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  • · Fachbeitrag · Abrechnungspraxis

    Rechtsschutzversicherung: Im Innen- und Außenverhältnis richtig abrechnen

    von Dipl.-Rpfleger Joachim Volpert, Willich

    | Die Rechtsschutzversicherung (RSV) muss die nach Teil 3 RVG VV anfallenden Gebühren erstatten, wenn sie für den Rechtsstreit Deckungszusage erteilt hat. Besteht für die dem Rechtsstreit vorausgegangene außergerichtliche Vertretung kein Deckungsschutz, ist für die Erstattungspflicht der RSV wegen § 15a RVG Folgendes zu beachten. |

    1. Abrechnung im Innenverhältnis

    § 15a Abs. 1 RVG regelt, was der Rechtsanwalt im Innenverhältnis zum Mandanten bei der durch Vorbem. 3 Abs. 4 RVG VV vorgeschriebenen Anrechnung der Geschäftsgebühr beachten muss. Der Rechtsanwalt kann die Verfahrens- und Geschäftsgebühr fordern, aber nicht mehr als den um den Anrechnungsbetrag verringerten Gesamtbetrag beider Gebühren.

     

    • Beispiel 1

    Die RSV erteilt nur für den Schadenersatzprozess über 5.000 EUR Deckungszusage, für die vorherige auftragsgemäße außergerichtliche Geltendmachung des Schadens nicht.

     

    Der Mandant schuldet für die außergerichtliche Geltendmachung folgende Vergütung:

     

    1. 1,3-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 RVG VV, Wert 5.000 EUR

    393,90 EUR

    2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 RVG VV

    20,00 EUR

    3. 19 Prozent Umsatzsteuer, Nr. 7008 RVG VV

    78,64 EUR

    Gesamtvergütung

    492,54 EUR

     

     

    Die Vergütung für den Rechtsstreit rechnet der Rechtsanwalt mit der RSV wie folgt ab:

     

    1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 RVG VV, Wert 5.000 EUR

    393,90 EUR

    2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 RVG VV, Wert 5.000 EUR

    363,60 EUR

    3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 RVG VV

    20,00 EUR

    4. 19 Prozent Umsatzsteuer, Nr. 7008 RVG VV

    147,73 EUR

    Gesamtvergütung

    925,23 EUR