· Fachbeitrag · Abrechnungspraxis
So rechnen Sie eine Personenmehrheit bei Betragsrahmengebühren ab
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
| Die Berechnung der Erhöhung nach Nr. 1008 VV RVG bereitet in der Praxis gerade bei Betragsrahmengebühren Schwierigkeiten. Der folgende Beitrag erläutert die Möglichkeiten und genaue Reihenfolge der Abrechnung. |
1. Hier gibt es Betragsrahmengebühren
Betragsrahmengebühren entstehen in den in den Teilen 4 bis 6 VV RVG geregelten Verfahren. Dies sind Strafsachen, Bußgeldsachen und sonstige Verfahren. Für gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwälte sind Festgebühren vorgesehen. Aber auch in bestimmten sozialrechtlichen Verfahren fallen Betragsrahmengebühren an (vgl. Nrn. 2302, 3102, 3106 VV RVG).
2. Diese Voraussetzungen gelten für die Mehrvertretungsgebühr
Anders als bei erhöhten Wertgebühren hängt die Berechnung der Erhöhung bei Betragsrahmengebühren von der jeweiligen Ausgangsgebühr ab. Deshalb wird nicht das Vorliegen desselben Gegenstands vorausgesetzt. Und es kann bei unterschiedlichen Gegenständen nicht zu einer Wertaddition nach § 22 Abs. 1 RVG kommen. Vielmehr erhöhen sich Betragsrahmengebühren, wenn der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit mehrere Personen als Auftraggeber vertritt.
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