· Fachbeitrag · Angelegenheit
Dieselbe Angelegenheit bei wiederholten Zwangsgeldanträgen nach § 888 ZPO
| Ist die wiederholte Beantragung von Zwangsmitteln, um dieselbe nicht vertretbare Handlung nach § 888 ZPO zu erwirken, jeweils eine besondere Angelegenheit i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 13 RVG? Das hat der BGH jetzt höchstrichterlich entschieden: Werden aufgrund desselben Vollstreckungstitels mehrere Zwangsgeldverfahren betrieben, liegt nur eine Angelegenheit vor. |
Sachverhalt
Der Gläubiger G hatte gegen die Schuldnerin S aus einem rechtskräftigen Auskunftstitel die Vollstreckung nach § 888 ZPO betrieben. Es kam zunächst zu fünf Zwangsgeldfestsetzungen durch das LG. Die sofortigen Beschwerden der S blieben ohne Erfolg. In den sich anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren wurden zugunsten des G jeweils eine 0,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG für das Verfahren erster Instanz und eine 0,5-Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV RVG für das Verfahren der sofortigen Beschwerde festgesetzt. Hiernach folgte eine weitere Zwangsgeldfestsetzung von 20.000 EUR. Die Kosten des Verfahrens wurden der S nach einem Streitwert von 800.000 EUR auferlegt. Die sofortige Beschwerde wies das Beschwerdegericht zurück. Mit einem weiteren Kostenfestsetzungsbeschluss setzte das LG auf Antrag des G zu dessen Gunsten eine weitere 0,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG aus einem Wert von 800.000 EUR fest. Die dagegen erhobene sofortige Beschwerde hat das OLG zurückgewiesen. Hinsichtlich der wiederholten Zwangsgeldanträge zur Erwirkung derselben nicht vertretbaren Handlung sei nach § 18 Abs. 1 Nr. 13 RVG jeweils von einer besonderen Angelegenheit auszugehen. Auf die Rechtsbeschwerde hin hat der BGH klargestellt: Es liegt nur eine Angelegenheit vor, sodass die Verfahrensgebühr nur einmal verlangt werden kann.
Relevanz für die Praxis
Die Entscheidung ist zutreffend (BGH 20.2.20, I ZB 68/19, Abruf-Nr. 214994). Solange die Auskunft nicht ereilt wird, ist die Vollstreckung nicht abgeschlossen. Auch bei wiederholten Zwangsmittelanträgen entsteht daher nur eine einzige 0,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG. Diese Gebühr entgilt nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG grundsätzlich die gesamte anwaltliche Tätigkeit vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit. Nichts anderes ergibt sich aus § 18 Abs. 1 Nr. 13 RVG. Das Zwangsgeldverfahren ist gegenüber anderen Vollstreckungen eine besondere Angelegenheit. In sich handelt es sich dagegen auch bei mehreren Zwangsgeldanträgen nur um eine Angelegenheit.
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