· Fachbeitrag · Ordnungsgeldverfahren
Das müssen Sie bei der Abrechnung beachten
von RA Norbert Schneider, Neunkirchen
| Ordnungsmittelverfahren spielen in der Gerichtspraxis eine bedeutende Rolle. Nicht immer ist klar, ob und wann hierfür gesonderte Vergütungsansprüche bzw. Gerichtskosten anfallen. Der folgende Beitrag klärt auf. |
1. Vollstreckungsantrag ist beim Prozessgericht zu stellen
Ist der Schuldner verurteilt, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden oder ist ein solcher Anspruch anderweitig gegen ihn tituliert worden, richtet sich die Zwangsvollstreckung nach § 890 ZPO. Gegen den Schuldner ist ein Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft zu beantragen. Der Verurteilung zu Ordnungsgeld oder Ordnungshaft muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, wenn sie nicht schon in dem die Verpflichtung aussprechenden Titel enthalten ist (§ 890 Abs. 2 ZPO). Obwohl es sich um eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung handelt, ist in diesem Fall das Prozessgericht des ersten Rechtszugs zuständig (§ 890 Abs. 1 ZPO). Das Gericht entscheidet nach Anhörung des Schuldners durch Beschluss (§ 891 ZPO).
2. Gerichtskosten
Hier ist wie folgt zu unterscheiden:
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