Fachbeitrag · Angelegenheit
Wenn Erbengemeinschaften sich auseinandersetzen ...
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
| Setzen sich Erbengemeinschaften auseinander, kommt es bei Immobilien regelmäßig zunächst zu außergerichtlichen Einigungsversuchen. Scheitern diese Bemühungen, folgt in der Regel ein Teilungsversteigerungsverfahren gemäß § 180 ZVG mit anschließender Hinterlegung des Erlöses. Die Frage ist, welche Vergütungsansprüche hierbei entstehen und wie anzurechnen ist. |
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Rechtsanwalt R wird vom Mandant M beauftragt, die Erbengemeinschaft E, bestehend aus insgesamt vier Miteigentümern, hinsichtlich einer unbelasteten Immobilie (Wert: 300.000 EUR) auseinanderzusetzen. Nachdem mehrere Gespräche und Vergleichsangebote fruchtlos bleiben, beantragt R im Namen des M die Teilungsversteigerung.
Im Versteigerungstermin, an dem R teilnimmt, wird die Immobilie an einen Dritten für 350.000 EUR versteigert. Nachdem sich die Erben trotz intensiver Bemühungen nicht über die Erlösverteilung einigen, hinterlegt das Vollstreckungsgericht den Betrag bei der Hinterlegungsstelle. Vor dieser kommt es dann nach mehreren außergerichtlichen Gesprächen mit der Gegenseite zu einer einvernehmlichen Erlösverteilung in Höhe von jeweils 1/4. Wie kann R gegenüber seinem Mandanten abrechnen? |
1. Wertermittlung
Die Tätigkeit des R betrifft eine vermögensrechtliche Angelegenheit, bei der es um den sog. Anspruch der Auseinandersetzung einer Gemeinschaft geht. Hier gilt hinsichtlich der Wertermittlung zur Berechnung des anwaltlichen Vergütungsanspruchs die Sonderregelung nach § 26 Nr. 2 HS 2 RVG.
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