· Fachbeitrag · Anrechnungspraxis
Kein Geld verschenken durch Anrechnung bei Abschluss eines Prozessvergleichs
von Dipl.-Rechtspfleger Patrick Meinhard, Vallendar
| Wird das Verfahren mit einem Prozessvergleich beendet, wird die Geschäftsgebühr oft fehlerhaft auf die Verfahrensgebühr angerechnet. Der folgende Beitrag zeigt, dass nach einem Prozessvergleich nicht immer angerechnet werden muss. |
1. Typischer Fall: fehlerhafte Abrechnung
Der folgende Ausgangsfall zeigt anschaulich die fehlerhafte Vorgehensweise:
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Kläger K hat gegen den Beklagten B Klage auf Zahlung mehrerer Geldforderungen von insgesamt 7.700 EUR nebst der ihm vorgerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG in Höhe von 729,23 EUR erhoben. In der folgenden mündlichen Verhandlung schließen die Parteien einen Prozessvergleich dahin-gehend, dass B zur Abgeltung aller Forderungen 7.000 EUR an K zahlt. K trägt 1/3 der Kosten, B 2/3 der Verfahrenskosten. Im Kostenfestsetzungsverfahren meldet der Anwalt A des K folgende Gebühren zur Kostenausgleichung an: | |
1,3-Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG aus 7.700 EUR | 592,80 EUR |
abzgl. 0,65-Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG gemäß § 15a Abs. 2 RVG i. V. m. Vorb. 3 Abs. 4 VV RVG |
- 296,40 EUR |
1,2-Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG aus 7.700 EUR | 547,20 EUR |
1,0-Einigungsgebühr Nr. 1003 VV RVG aus 7.700 EUR | 456,00 EUR |
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG | 20,00 EUR |
19 Prozent USt., Nr. 7008 VV RVG | 250,72 EUR |
1.570,32 EUR |
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