· Fachbeitrag · Vergleich
Vergleichsabschluss mit Kostenquotelung: So berechnen Sie den Anteil Ihres Mandanten
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
| In der Praxis kommt es immer wieder zu folgendem Fall: Im Rahmen außergerichtlicher Vergleichsverhandlungen unterbreitet eine Partei ein Angebot zur Abgeltung einer eingeklagten Forderung. Im Rahmen des Vergleichs wird dann vereinbart, die Kosten zu quoteln. Bevor die Vereinbarung abgeschlossen wird, möchte der Mandant wissen, mit welchen Kosten er zu rechen hat. Hier muss der Mandant korrekt aufgeklärt werden. |
1. Ausgangsfall
K verklagt die Eheleute E, als Gesamtschuldner 5.000 EUR zu zahlen. Nach der mündlichen Verhandlung unterbreitet die Gegenseite einen Vergleichsvorschlag, wonach E insgesamt 3.500 EUR zahlen und die Kosten zu 3/4 tragen sollen. E fragen Rechtsanwalt R, was sie bei Abschluss des Vergleichs an Kosten zu zahlen hätten.
2. So ermitteln Sie die Zahlungsverpflichtung
Um die genaue Zahlungspflicht zu ermitteln, müssen Sie einen internen Kostenausgleich nach § 106 ZPO vornehmen. Insofern ist wie folgt vorzugehen:
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1. Gerichtskosten An Gerichtskosten sind entstanden: 1,0 Gebühr aus 5.000 EUR, Nr. 1211 Nr. 3 KVGKG | |
146,00 EUR | |
Davon muss der Kläger 1/4 tragen | 36,50 EUR |
K hat als Kläger vorschussweise gezahlt: 3,0 Gebühr gemäß Nr. 1210 KVGKG, § 12 Abs. 1 GKG |
438,00 EUR |
Erstattungsanspruch von K gegen E: 146 EUR ./. 36,50 EUR | 109,50 EUR |
Beachten Sie | Den Überschuss von 292 EUR (= 438 EUR Vorschuss ./. zu zahlende 146 EUR) erhält K unmittelbar durch das Gericht zurücküberwiesen. | |
2. Außergerichtliche Kosten An außergerichtlichen Kosten sind entstanden: | |
a) Klägervertreter | |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG aus 5.000 EUR | 393,90 EUR |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG aus 5.000 EUR | 363,60 EUR |
1,0-Einigungsgebühr, Nr. 1003, 1000 VV RVG aus 5.000 EUR | 303,00 EUR |
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG | 20,00 EUR |
19 Prozent USt., Nr. 7008 VV RVG | 205,29 EUR |
1.285,79 EUR | |
b) Beklagtenvertreter | |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG aus 5.000 EUR | 393,90 EUR |
0,3-Erhöhung, Nr. 1008 VV RVG | 90,90 EUR |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG aus 5.000 EUR | 363,60 EUR |
1,0-Einigungsgebühr, Nr. 1003, 1000 VV RVG aus 5.000 EUR | 303,00 EUR |
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG | 20,00 EUR |
19 Prozent USt., Nr. 7008 VV RVG | 222,56 EUR |
1.393,97 EUR | |
Gesamtsumme a) + b) | 2.679,76 EUR |
Davon muss K tragen: 1/4 | 669,94 EUR |
Die eigenen ausgleichsfähigen Kosten von K betragen | 1.285,79 EUR |
Erstattungsanspruch von K gegen E | 615,85 EUR |
Zuzüglich Gerichtskostenanspruch | 109,50 EUR |
Insgesamt müssen E erstatten | 725,35 EUR |
MERKE | Problematisch kann die Berechnung hinsichtlich der anwaltlichen Gebühren allerdings werden, wenn neben der Hauptsache zugleich vorgerichtlich anzurechnende Kosten mit eingeklagt wurden und diese ebenfalls in der Vereinbarung berücksichtigt werden sollen. Hier kommt es auf den Inhalt der getroffenen Vereinbarung bzw. deren Auslegung an. |
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In Abwandlung zum Ausgangsfall hatte K noch eine außergerichtlich entstandene 1,5-Geschäftsgebühr (Mittelgebühr) eingeklagt. Diese soll vom Vergleichsabschluss ebenfalls mit erfasst werden. | |
1,5-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV RVG aus 5.000 EUR | 454,50 EUR |
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG | 20,00 EUR |
19 Prozent USt., Nr. 7008 VV RVG | 90,15 EUR |
564,65 EUR | |
Lösung Hier ist die Berechnung unproblematisch, da sich aus dem Vergleich eindeutig ergibt, dass eine 1,5-Geschäftsgebühr aus 3.500 EUR tituliert ist. Insofern sind 0,75 aus 3.500 EUR anzurechnen. K kann daher folgende Kosten erstattet verlangen: | |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG aus 5.000 EUR | 393,90 EUR |
Gemäß Vorb. 3 Abs. 4 VV RVG anzurechnen, 0,75 aus 3.500 EUR | - 189,00 EUR |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG aus 5.000 EUR | 363,60 EUR |
1,0-Einigungsgebühr, Nr. 1003, 1000 VV RVG aus 5.000 EUR | 303,00 EUR |
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG | 20,00 EUR |
19 Prozent USt., Nr. 7008 VV RVG | 169,38 EUR |
1.060,88 EUR |
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In Abwandlung zum Ausgangsfall hatte K noch eine außergerichtlich entstandene 1,5-Geschäftsgebühr (Mittelgebühr) eingeklagt. Der Vergleichstext sieht vor, dass E sich verpflichten, 3.500 EUR zu zahlen sowie „eine 1,5-Geschäftsgebühr aus 3.500 EUR“. | |
1,5-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV RVG aus 5.000 EUR | 454,50 EUR |
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG | 20,00 EUR |
19 Prozent USt., Nr. 7008 VV RVG | 90,15 EUR |
564,65 EUR | |
Lösung Die Geschäftsgebühr ist nicht tituliert. K hat jetzt zwei Möglichkeiten (vgl. Anwk-RVG/N. Schneider, 8. Aufl. § 15a Rn. 113): Er berechnet die Geschäftsgebühr und fordert diese direkt von E. Folge: Er kann dann nur noch den um die Anrechnung verminderten Betrag festsetzen lassen: | |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG aus 5.000 EUR | 393,90 EUR |
Gemäß Vorb. 3 Abs. 4 VV RVG anzurechnen, 0,75 aus 3.500 EUR | - 189,00 EUR |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG aus 5.000 EUR | 363,60 EUR |
1,0-Einigungsgebühr, Nr. 1003, 1000 VV RVG aus 5.000 EUR | 303,00 EUR |
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG | 20,00 EUR |
19 Prozent USt., Nr. 7008 VV RVG | 169,38 EUR |
1.060,88 EUR | |
Oder K lässt die Verfahrensgebühr anrechnungsfrei festsetzen. Dann kann er die Geschäftsgebühr aber nur noch in der um den Anrechnungsbetrag verminderten Höhe einfordern | |
1,5-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV RVG aus 3.500 EUR | 454,50 EUR |
Gemäß Vorb. 3 Abs. 4 VV RVG anzurechnen, 0,75 aus 3.500 EUR | - 189,00 EUR |
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG | 20,00 EUR |
339,74 EUR |
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Fehlt im Vergleich eine eindeutige Regelung darüber, inwieweit in der Vergleichssumme die Geschäftsgebühr enthalten ist, scheidet eine Anrechnung bei der Kostenausgleichung aus (BGH RVG prof. 11, 20). Dieser Fall betrifft den eingangs geschilderten Ausgangsfall!
Beachten Sie | Dieses Ergebnis ist für E nachteilig, da sie sich nicht auf eine Anrechnung berufen können. Im Umkehrschluss ist dies positiv für K. |
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Eine Anrechnungsverpflichtung hinsichtlich der Geschäftsgebühr besteht auch, wenn sich durch eine Auslegung der Vereinbarung ergibt, dass eine Geschäftsgebühr im Vergleichsbetrag enthalten ist (OLG Koblenz AGS 10, 465; OLG Düsseldorf AGS 12, 357). | |
In Abwandlung zum Ausgangsfall hatte K noch eine außergerichtlich entstandene 1,5-Geschäftsgebühr (Mittelgebühr) eingeklagt (Nr. 3. der Klageantrags). Im Vergleichstext heißt es u. a.: „E zahlen an K zum Ausgleich der Klageforderung einschließlich von Nr. 3 der Klageforderung 3.500 EUR.
Lösung Die gewählte Formulierung „... einschließlich von Nr. 3 der Klageforderung...“ bei der es sich um die Geschäftsgebühr für die vorprozessuale Vertretung handelt, ist dahin gehend zu verstehen, dass damit die Gebühr in ihrer Gesamtheit tituliert ist. Insofern sind 0,75 aus 3.500 EUR anzurechnen.
K kann daher folgende Kosten erstattet verlangen: | |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG aus 5.000 EUR | 393,90 EUR |
Gemäß Vorb. 3 Abs. 4 VV RVG anzurechnen, 0,75 aus 3.500 EUR | - 189,00 EUR |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG aus 5.000 EUR | 363,60 EUR |
1,0-Einigungsgebühr, Nr. 1003, 1000 VV RVG aus 5.000 EUR | 303,00 EUR |
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG | 20,00 EUR |
19 Prozent USt., Nr. 7008 VV RVG | 169,38 EUR |
1.060,88 EUR |
Weiterführender Hinweis
- Gebührenanrechnung nach Prozessvergleich, RVG prof. 11, 20