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  • · Nachricht · Anwaltsvergütung

    Anwälte müssen ihre Rechnungen nicht mehr eigenhändig unterschreiben

    | Bisher mussten Rechtsanwälte Vergütungsberechnungen in schriftlicher Form an ihre Mandantschaft übersenden. Doch ab sofort genügt nach dem neuen § 10 Abs. 1 RVG die Textform (vgl. Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz vom 12.7.24, BGBl. Teil I vom 16.7.24 Nr. 234, iww.de/s11301 ). Diese Formerleichterung entspricht dem Wunsch aus Anwalt- und Mandantschaft nach einer möglichst einfachen und barrierefreien elektronischen Übermittlung der anwaltlichen Berechnung. |

     

    Abstriche bei der zivil-, straf- und berufsrechtlichen Verantwortung der Anwälte für die Richtigkeit der Vergütungsberechnung sind mit der Formerleichterung nicht verbunden. Dies kommt laut Gesetzesbegründung in der Formulierung zum Ausdruck, dass (nur) der Rechtsanwalt die Vergütung fordern kann und er die Mitteilung der Berechnung an den Auftraggeber veranlassen muss, sofern er die Rechnung nicht selbst verschickt.

     

    Beachten Sie | Allerdings steht die Formerleichterung nach dem neuen § 10 RVG im Widerspruch zu der verpflichtenden elektronischen Rechnungsstellung für geschäftliche Umsätze in Form eines strukturierten Datensatzes nach § 14 UStG, die durch das Wachstumschancengesetz in diesem Jahr eingeführt worden ist. Diese Pflicht gilt auch für Anwälte und tritt ‒ mit Übergangsfristen ‒ ab dem 1.1.25, spätestens aber zum 1.1.28 ein. Die BRAK hat in beiden Gesetzgebungsverfahren auf diesen Widerspruch hingewiesen und sich für eine Ausnahmeregelung oder zumindest optionale Möglichkeit eingesetzt. Denn bereits jetzt schreiben viele öffentlichen Stellen, wie etwa das Land Hessen, die elektronische Übermittlung ab bestimmten Summen vor. Als speziellere Vorschrift dürfte § 14 UStG in Zukunft vorgehen.

    (mitgeteilt von RA Martin W. Huff, Singen/Hohentwiel)

    Quelle: Seite 145 | ID 50104995