· Fachbeitrag · Anwaltsvertrag
Rechtsanwaltsvertrag kann als Fernabsatzgeschäft widerrufen werden
von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Münster/Augsburg
| Seit einigen Jahren wird in Rechtsprechung und Literatur die Frage diskutiert, ob für den Anwaltsvertrag die Regeln des Fernabsatzrechts gelten. Der BGH hat nun zu § 312b Abs. 1 BGB a.F. entschieden: Anwaltsverträge können den Regeln für den Fernabsatz unterfallen und als solche widerrufen werden. Ein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- oder Dienstleistungssystem liegt allerdings regelmäßig nicht schon vor, wenn der Rechtsanwalt lediglich die technischen Möglichkeiten zum Abschluss eines Anwaltsvertrags im Fernabsatz wie Briefkasten, elektronische Postfächer und/oder Telefon- und Faxanschlüsse vorhält. |
Sachverhalt
Im betreffenden Fall verlangte die Klägerin (K) mit ihrer Klage vom Beklagten (B) Anwaltshonorar. B beteiligte sich an einer Fondsgesellschaft. Er hatte von der i.GmbH ein Schreiben erhalten, in dem diese ihre Dienste anbot und zur Rücksendung eines ausgefüllten Fragebogens und einer Vollmacht einlud. Dem Schreiben beigefügt war u. a. eine auf K lautende Rechtsanwaltsvollmacht. K hatte der Gesellschaft Blankoformulare für eine Vielzahl von potenziellen, von der Gesellschaft zu werbenden Mandanten zur Verfügung gestellt. B unterzeichnete die außergerichtliche Vollmacht und sandte sie zusammen mit den anderen Unterlagen an die i.GmbH zurück. Diese übermittelte die Unterlagen der K, die ohne Kontaktaufnahme mit B mittels Serienbriefs dessen Ansprüche gegenüber der Fondsgesellschaft geltend machte. Nachdem die außergerichtliche Inanspruchnahme erfolglos geblieben war, forderte K den B auf, eine weitere Vollmacht auf sie auszustellen, die auch die Prozessvertretung vorsah. Dies lehnte B ab.
Daraufhin stellte K ihm ihre außergerichtlichen Tätigkeiten mit einer 1,3-Geschäftsgebühr in Rechnung. B wies die Forderung mit zwei Schreiben zurück. In seinem ersten Schreiben erklärte er zugleich, vorsorglich mit sofortiger Wirkung die über die Gesellschaft erteilten Vollmachten zu widerrufen. Die Klage auf Zahlung des Anwaltshonorars hatte weder beim AG noch beim LG Erfolg. Der BGH hat die Revision gegen das LG-Urteil zurückgewiesen (23.11.17, IX ZR 204/16, Abruf-Nr. 199379).
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