· Fachbeitrag · Auslegung einer Kostenvereinbarung
Mitvergleich eines anderweitig anhängigen Verfahrens
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
| Oft vergleichen die Beteiligten in einem im Scheidungsverbundverfahren geschlossenen Vergleich ein anderweitig anhängiges Verfahren mit. Sie vereinbaren dann, die Kosten des Scheidungsverfahrens gegeneinander aufzuheben, während die des mitverglichenen Verfahrens der dortige Antragsgegner allein trägt. Spätestens im Kostenfestsetzungsverfahren wird es dann kompliziert: Gehören die Differenzgebühren zu den Kosten des Vergleichs oder zu denen des mitverglichenen Verfahrens? Das OLG Frankfurt hierzu (7.10.19, 2 WF 162/19, Abruf-Nr. 215246 ): Der Kostenerstattungsanspruch des anderweitig anhängigen Verfahrens beschränkt sich auf die Gebührenbeträge, die nach Anrechnung der im Scheidungsverbundverfahren aus dem mitverglichenen Verfahren entstandenen Differenzgebühren verbleiben. |
1. Bedeutung der Entscheidung
Die Entscheidung ist aus Sicht des Antragsgegners positiv, da sich sein Erstattungsbetrag gegenüber dem Antragsteller vermindert. Für Antragsteller ist sie negativ, da sich ihr Erstattungsanspruch vermindert. Um die Relevanz der Entscheidung zu verdeutlichen, wird folgender Ausgangsfall zugrunde gelegt:
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In einem Parallelverfahren beansprucht Antragstellerin (F) von Antragsgegner (M) Trennungsunterhalt (Gegenstandswert: 20.000 EUR). Die Beteiligten haben bereits mündlich verhandelt. Später wird im Scheidungsverfahren ebenfalls mündlich verhandelt. Dabei schließen die Beteiligten einen Vergleich, in dem der Zugewinnausgleich, der Trennungsunterhalt, eine Freistellung aus gemeinsamer Bankverbindlichkeit von 5.000 EUR und ein Verzicht auf nachehelichen Ehegattenunterhalt geregelt werden. Dort heißt es u. a.: „Die Beteiligten sind sich einig, dass mit der Regelung zum Trennungsunterhalt das Verfahren beim AG ‒ Familiengericht … ‒ erledigt ist. Beide Beteiligte werden dieses Verfahren für erledigt erklären. M verpflichtet sich, die Kosten dieses Verfahrens zu tragen. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass die Kosten des Scheidungsverfahrens und dieses Vergleichs gegeneinander aufgehoben werden. Die Kosten des Trennungsunterhaltsverfahrens trägt M.“
Die Ehe wird geschieden und das Gericht setzt die Streitwerte wie folgt fest:
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