Fachbeitrag · Basiswissen kompakt
So sind Auslagen in einer Vergütungsvereinbarung zu regeln
von RA Norbert Schneider, Neunkirchen
| Die Vergütung des Anwalts setzt sich bekanntlich aus Gebühren und Auslagen zusammen (§ 1 Abs. 1 RVG). Letztere werden oft „stiefmütterlich“ behandelt. Rechtsanwälte sollten insoweit achtgeben, denn Auslagen sind in unterschiedlichen Konstellationen relevant. |
1. „Gesetzliche“ Abrechnungsmodelle
Bei „gesetzlichen Abrechnungsmodellen“ ist keine Vereinbarung erforderlich. Soweit also durch die Vereinbarung lediglich das gesetzliche Abrechnungsmodell modifiziert wird, muss nichts gesondert hinsichtlich der Auslagen geregelt werden.
PRAXISHINWEIS | Wird etwa ein bestimmter Gegenstandswert oder Mindestwert vereinbart, ein bestimmter Gebührensatz oder ein Vielfaches der gesetzlichen Gebühren, gelten daneben die Vorschriften über die Auslagen nach Teil 7 VV RVG unverändert, da sie durch die Vereinbarung nicht berührt werden. Wird aber ein Vielfaches der gesetzlichen Vergütung vereinbart, erstreckt sich dies auch auf die Auslagen, da diese ja gerade Teil der Vergütung sind. Geschuldet ist dann ein entsprechendes Vielfaches der gesetzlichen Auslagen. |
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