· Fachbeitrag · Beratungshilfe
Probleme bei der Anrechnung meistern
| Gemäß Nr. 2503 Abs. 2 RVG VV ist die Geschäftsgebühr auf Gebühren für ein anschließendes gerichtliches Verfahren zur Hälfte anzurechnen. Ob diese Gebühr zunächst auf die Differenz zwischen der Gebühr des beigeordneten Rechtsanwalts gemäß § 49 RVG und die Gebühr des Wahlanwalts zu verrechnen ist, ist streitig. Das OLG Dresden hat sich jetzt erstmals überhaupt mit dieser Problematik befasst ( 30.11.16, 20 WF 1122/16, Abruf-Nr. 193805 ). Danach ist die Geschäftsgebühr für die Beratungshilfe zur Hälfte auf die Vergütung aus dem anschließenden gerichtlichen Verfahren nach § 49 RVG anzurechnen. Mit dieser Ansicht betritt das OLG Neuland, indem es zunächst die Anrechnung auf die weitere Vergütung, also die Differenz zwischen VKH/PKH-Vergütung und Wahlanwaltsvergütung, verneint. |
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P ist für ein Umgangs- und Sorgerechtsverfahren VKH ohne Zahlungsbestimmungen unter Beiordnung des Rechtsanwalts R bewilligt worden. Der Wert des Verfahrens ist vom Familiengericht auf 6.000 EUR festgesetzt worden. Im Wege der Beratungshilfe hat R für seine vorgerichtliche Tätigkeit folgende Gebühren gegenüber der Staatskasse geltend gemacht: | |
1. Geschäftsgebühr, Nr. 2503 VV RVG | 85,00 EUR |
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG | 17,00 EUR |
3. 19 Prozent USt., Nr. 7008 VV RVG | 19,38 EUR |
121,38 EUR | |
Es stellt sich hier die Frage, wie diese vorgerichtliche Vergütung auf die aus der Staatskasse gemäß § 49 RVG zu zahlende VKH-Vergütung anzurechnen ist. |
1. Anrechnung erfolgt auf VKH/PKH-Vergütung
Eine Auffassung besteht darin, die halbe Beratungshilfegebühr bereits auf die Vergütung nach § 49 RVG anzurechnen (Jungbauer in Bischof/Jungbauer/Bräuer u.a., RVG, 7. Aufl., Nr. 2503 VV Rn. 13; Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl., VV 2500 bis 2508 Rn. 41; Mümmler, JurBüro 84, 1125, 1138; LG Berlin JurBüro 83, 1060). Insofern ergibt sich bei der Abrechnung gegenüber der Staatskasse folgende Lösung:
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