· Fachbeitrag · Beratungshilfe/Kostenfestsetzung/Zahlung vom Gegner
Wann muss angerechnet und an die Staatskasse zurückgezahlt werden?
| Beratungshilfe und anschließende PKH spielen in der Praxis eine große Rolle. Fraglich ist hierbei, ob und wann die Gebühr nach Nr. 2503 VV RVG auf die PKH-Vergütung anzurechnen ist. Hierzu ein Fall aus der Praxis. |
1. Typischer Fall aus der Praxis
Der Rechtsanwalt vertritt den Mandanten im Wege der Beratungshilfe außergerichtlich wegen einer Forderung von 5.000 EUR und erhält hierfür aus der Staatskasse eine Gebühr in Höhe von 85 EUR gemäß Nr. 2503 VV RVG. Nachdem der Gegner die gesetzte Zahlungsfrist versäumt hat, erhebt der Rechtsanwalt im Auftrag des Mandanten Zahlungsklage. Der Rechtsanwalt wird dem Mandanten im Wege der PKH beigeordnet. Der Gegner wird kostenpflichtig zur Zahlung verurteilt. Der Rechtsanwalt meldet folgende Kosten zur Festsetzung gegen den Gegner an (§§ 91, 103 ZPO):
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1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG aus 5.000 EUR | 393,90 EUR |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG aus 5.000 EUR | 363,60 EUR |
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG | 20,00 EUR |
19 Prozent USt., Nr. 7008 VV RVG | 147,72 EUR |
925,22 EUR |
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