· Nachricht · Berufsrecht
Ex-Anwalt darf noch Gebühren aus Anwaltstätigkeit abrechnen
| Ein Rechtsanwalt ist auch nach seinem Ausscheiden aus der Anwaltschaft berechtigt und verpflichtet, zur Einforderung seiner Vergütung außerhalb eines Kostenfestsetzungsverfahrens entsprechende Berechnungen zu unterzeichnen. Er darf den Auftraggebern mitteilen, wenn ein Abwickler nicht bestellt oder der bestellte Abwickler insoweit nicht tätig geworden ist. Eine solche Abrechnung gemäß § 10 Abs. 1 S. 1 RVG setzt keine Zulassung als Rechtsanwalt voraus (BGH 16.2.23, IX ZR 189/21, Abruf-Nr. 234609 ). |
Der BGH hat bereits zur wortgleichen Vorschrift des § 18 BRAGO entschieden, dass eine Abrechnung auch nach dem Ausscheiden aus der Anwaltschaft möglich ist (6.5.04, IX ZR 85/03, RVG prof. 04, 144). Da § 10 RVG § 18 BRAGO entspreche, gäbe es keinen Grund, dies anders zu sehen. Schließlich sei kein sachlicher Grund ersichtlich, einem ehemaligen Rechtsanwalt die Geltendmachung seiner Gebühren in formaler Sicht dadurch zu erschweren, dass allein für die Unterzeichnung der Berechnung gemäß § 10 RVG ein Abwickler bestellt oder ein zugelassener Rechtsanwalt beauftragt werden müsste. Damit dürfen ehemalige Rechtsanwälte nach der Rückgabe der Zulassung noch offene Honorarforderungen gemäß § 10 RVG abrechnen und auch gerichtlich durchsetzen. Dabei sollten sie es allerdings vermeiden, noch die Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt“ zu verwenden.
(mitgeteilt von RA Martin W. Huff, Singen/Hohentwiel)