· Fachbeitrag · Beweisaufnahme
Reisekosten für Teilnahme an Ortstermin sind erstattungsfähig
| Die Frage, ob Reisekosten des Bevollmächtigten für die Teilnahme an dem vom gerichtlich bestellten Sachverständigen bestimmten Ortstermin zur Beweisaufnahme am Unfallort erstattungsfähig sind, hat das AG Zeitz jetzt anwaltsfreundlich bejaht (5.12.18, 4 C 164/17, Abruf-Nr. 207135 ). |
Das Gericht hatte einen Sachverständigen damit beauftragt, ein Gutachten in einer Verkehrsunfallsache zu erstellen. Der Sachverständige hat dann einen auswärtigen Ortstermin anberaumt. An diesem Termin hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers teilgenommen. Nach erfolgreichem Ausgang des Verfahrens beantragte der Kläger, die ihm entstandenen Anwaltskosten festzusetzen, darunter auch die Reisekosten zum auswärtigen Sachverständigentermin. Hiergegen wandte sich der Beklagte. Er machte geltend, die Teilnahme am Termin sei nicht notwendig gewesen. Es seien dort keine juristischen Sachverhalte zu klären gewesen. Der Sachverständige habe den Termin nur anberaumt, um die Örtlichkeiten und die Fahrzeuge des zugrunde liegenden Verkehrsunfalls zu besichtigen. Der Kläger hat dem entgegnet, aus seiner Sicht sei es zur Wahrung seiner Rechte erforderlich gewesen, dass sein Anwalt am Termin teilnehme und dort seine Rechte wahrnehme. Das AG hat die Anwaltskosten antragsgemäß festgesetzt.
Die Entscheidung ist richtig. Es gehört zu den grundlegenden prozessualen Rechten einer Partei, dass sie an allen Gerichtsterminen in eigener Sache teilnehmen darf, ohne dass es darauf ankommt, ob sie anwaltlich vertreten ist oder ihr persönliches Erscheinen angeordnet war (OLG Koblenz AGS 10, 102; OLG Saarbrücken AGS 10, 496). Nach den gleichen Grundsätzen ist auch die Teilnahme des eigenen Rechtsanwalts am Termin erforderlich und erstattungsfähig (KG AGS 07, 648). Dies ergibt sich schon daraus, dass es zu den Aufgaben des Anwalts zählt, zu überwachen, ob die Beweiserhebung ordnungsgemäß abläuft (OLG Zweibrücken RVGprof. 16, 208).
Ob Prozesskosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung i. S. v. § 91 ZPO notwendig waren, hängt davon ab, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei die kostenauslösende Maßnahme im Zeitpunkt ihrer Veranlassung als sachdienlich ansehen durfte. Dabei darf die Partei ihr berechtigtes Interesse verfolgen und die zur vollen Wahrung ihrer Belange erforderlichen Schritte ergreifen. Folge: Die Zuziehung eines Rechtsanwalts zu einem Beweistermin ist i. d. R. notwendig, da die Partei ein schützenswertes Interesse daran hat, dass der Anwalt ihres Vertrauens auch ihre Interessen bei der Beweiserhebung wahrnimmt (BGH NJW 05, 2017). Dies hängt nicht davon ab, ob beim Ortstermin auch juristische Fragen zu klären sind. Vielmehr folgt die Notwendigkeit bereits aus dem grundlegenden Recht der Partei auf Teilnahme am Ortstermin und Wahrung ihrer Rechte im Beweisaufnahmeverfahren. So haben die Parteien und ihre Prozessbevollmächtigten das Recht, dem Sachverständigen Fragen zu stellen und Hinweise zu geben, um dazu beizutragen, dass dem Gutachten eine zutreffende Tatsachenermittlung zugrunde gelegt werden kann. Zugleich müssen sich auch die Prozessbevollmächtigten einen persönlichen Eindruck von den Örtlichkeiten verschaffen, um so eine ausreichende Grundlage für ihren Sachvortrag zu haben.