· Fachbeitrag · Kostenfestsetzung
Für den Prozessbevollmächtigten und den Terminsvertreter gibt es jeweils eine Terminsgebühr
von RA Norbert Schneider, Neunkirchen
| Dass sowohl beim Prozessbevollmächtigten (Hauptbevollmächtigten) als auch beim Terminsvertreter je eine Einigungsgebühr anfallen kann und dass diese doppelte Einigungsgebühr erstattungsfähig ist, hat der BGH bereits im Jahr 2014 entschieden ( RVG prof. 14, 94 ). Was vielfach jedoch noch unbekannt ist, dass diese Grundsätze auch für die Terminsgebühr gelten. Die Terminsgebühr kann ebenfalls doppelt, also beim Prozessbevollmächtigten und beim Terminsvertreter, anfallen und erstattet werden. Es gelten die folgenden Einzelheiten. |
1. Diese Vergütung erhält der Terminsvertreter
Beauftragt die Partei für die Wahrnehmung eines auswärtigen Termins einen Anwalt als Terminsvertreter, der anstelle des Prozessbevollmächtigten den Termin zur mündlichen Verhandlung wahrnimmt, richtet sich dessen Vergütung nach den Nrn. 3401 ff. VV RVG.
a) Verfahrensgebühr
Der Terminsvertreter erhält zunächst eine Verfahrensgebühr in Höhe des hälftigen Gebührensatzes, der dem Prozessbevollmächtigten zusteht (Nr. 3401 VV RVG):
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses RVG prof. Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 16,30 € / Monat