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Teile des Sozietätsverbots gekippt: Konsequenzen und Optionen
| Rechtsanwälte dürfen sich beruflich nur begrenzt mit anderen Berufsgruppen zusammenschließen, § 59a Abs. 1 S. 1 BRAO. Hierdurch sollen u. a. die Einhaltung ihrer Berufspflichten und das Vertrauen in den Anwaltsberuf geschützt werden. Das BVerfG hat aktuell dieser Restriktion ein Ende gesetzt ( 12.1.16, 1 BvL 6/13, Abruf-Nr. 146453 ). Lesen Sie über die Konsequenzen der Entscheidung und die neuen Optionen. |
Hier geht es zum Beitrag von RA Torsten Münnch (FA Medizinrecht, Dierks + Bohle Rechtsanwälte, Berlin), der aktuellen Leseprobe von AK Anwalt und Kanzlei.
Quelle: ID 43916931