· Fachbeitrag · Corona-Krise
PKH/VKH mit Raten: Beantragen Sie jetzt Herabsetzung bzw. Wegfall der Raten
von Dipl.-Rechtspfleger, Peter Mock, Koblenz
| Die Corona-Krise hält die Welt weiterhin in Atem und betrifft sämtliche Lebensbereiche, so auch kostenrechtliche. Da sich mittlerweile ca. 10 Mio. Arbeitnehmer in Kurzarbeit befinden, können vielfach angeordnete Ratenzahlungen nicht mehr in der angeordneten Höhe bzw. gar nicht mehr erbracht werden. Beantragen Sie daher u. U. bei bewilligter PKH/VKH mit Ratenzahlungen, die Zahlungen zu verringern oder gar einzustellen. Denn nach § 120a Abs. 1 S. 1 ZPO soll das Gericht die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die PKH maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verändert haben. |
1. So müssen Sie vorgehen
Dem Antrag auf Herabsetzung bzw. Wegfall der monatlich zu zahlenden Raten müssen Sie unbedingt erneut das amtliche Formular „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe“ (https://justiz.de/formulare/zwi_bund/zp1a.pdf) ausgefüllt beifügen (vgl. § 120a Abs. 4, § 117 Abs. 3 ZPO).
PRAXISTIPP | Dabei sollten Sie auf jeden Fall auch die Vereinbarung der Partei mit ihrem Arbeitgeber über Kurzarbeit beifügen. Denn daraus ergibt sich regelmäßig, bis wann die Kurzarbeit gelten soll. Damit ist für das Gericht ein genauer Zeitraum ersichtlich, wie lange die Zahlungen gemindert bzw. ausgesetzt bleiben. Wenn sich die Kurzarbeit verlängert, kann problemlos erneut ein weiterer Antrag gestellt werden. |
Beachten Sie | Verbessern sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei wieder wesentlich, muss sie dies dem Gericht unverzüglich mitteilen, andernfalls kann die bewilligte PKH/VKH aufgehoben werden (§ 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO).
2. Neue gebührenrechtliche Angelegenheit
Gebührenrechtlich müssen Sie beachten, dass Sie sich im sog. PKH-/VKH-Prüfungsverfahren befinden. Dadurch können ggf. erneut Gebühren gemäß Nr. 3335 VV RVG ausgelöst werden.
Dies ist vor allem dann der Fall, wenn zwischen Beendigung des Hauptsacheverfahrens und dem Tätigwerden im PKH-/VKH-Prüfungsverfahren (hier: Stellen des Antrags auf Wegfall bzw. Reduzierung angeordneter Raten) mehr als zwei Kalenderjahre verstrichen sind. Dann liegt eine gesondert zu vergütende neue Angelegenheit gemäß § 15 Abs. 5 S. 2 RVG vor.
Ist die Frist demnach abgelaufen, entsteht für den Rechtsanwalt die 1,0-Verfahrensgebühr nach Nr. 3335 VV RVG bei gesonderter Auftragserteilung separat. Allerdings ist diese vom eigenen Mandanten einzufordern.
Hatten Sie die Partei zuvor nicht im Hauptsacheverfahren vertreten, werden Sie also erstmalig beauftragt, einen entsprechenden Antrag zu stellen, entsteht für Sie auf jeden Fall eine Gebühr nach Nr. 3335 VV RVG.
Musterformulierung / Antrag auf Herabsetzung PKH-/VKH-Raten infolge der Corona-Krise |
An das …gericht
Az:
In dem PKH-/VKH-Verfahren beantrage ich im Auftrag der PKH-/VKH-Partei:
☐ die monatlich an die Staatskasse zu zahlenden Raten von derzeit … EUR werden auf … EUR bis zum … herabgesetzt.
☐ die monatlich an die Staatskasse zu zahlenden Raten von derzeit … EUR sind bis zum … nicht mehr zu zahlen.
Gründe Durch Beschluss des erkennenden Gerichts vom … wurde der Partei PKH/VKH mit monatlichen Raten in Höhe von … EUR bewilligt.
Die Partei ist derzeit nicht in der Lage, die monatlichen Zahlungen zu erbringen. Infolge der Corona-Krise hat der Arbeitgeber der Partei Kurzarbeit bis zum … angemeldet.
Beweis: Vereinbarung vom …
Infolgedessen verringert sich somit das monatliche Einkommen der Partei. Sie ist daher nicht mehr in der Lage, die geforderten Raten in der beschlossenen Höhe zu zahlen. Der Antrag auf Herabsetzung der monatlichen Zahlungen bzw. der Wegfall der Ratenzahlungen bis zum … ist daher begründet.
Rechtsanwalt
Anlage: Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe |
Weiterführende Hinweise
- PKH-Prüfungsverfahren: So können Sie Gebührenvorteile erzielen, RVGprof 17, 75
- Erstattungsansprüche im PKH-Prüfungsverfahren: Verschenken Sie keine Gebühren, RVG prof. 18, 106