· Fachbeitrag · PKH-Überprüfungsverfahren
PKH-/VKH-Prüfungsverfahren nach Ablauf von zwei Kalenderjahren
| Eine aktuelle Entscheidung des LSG Schleswig gibt Anlass dazu, eine streitige Frage anzusprechen: Ist die Tätigkeit des beigeordneten Rechtsanwalts im Verfahren auf Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Mandanten (§ 120a ZPO) eine gesondert zu vergütende neue Angelegenheit i. S. v. § 15 Abs. 5 S. 2 RVG? Dies stellte das Gericht nun klar. Es versagte dem Rechtsanwalt die Festsetzung einer gesonderten Vergütung aus der Staatskasse. |
Relevanz für die Praxis
Das Ergebnis der Entscheidung ist insoweit richtig, als sich die Bewilligung von PKH bzw. VKH für die Hauptsache gerade nicht auf das PKH-/VKH-Überprüfungsverfahren erstreckt (LSG Schleswig 3.12.18, L 5 SF 92/18 B E, Abruf-Nr. 208355). Darüber hinaus kann PKH/VKH für das Überprüfungsverfahren auch nicht bewilligt werden. Denn eine solche findet nur für eine beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, also für die Prozessführung in einem gerichtlichen Verfahren statt.
Falsch hingegen ist die Annahme, dass die Tätigkeit des beigeordneten Rechtsanwalts im PKH-/VKH-Überprüfungsverfahren keine gesondert zu vergütende neue Angelegenheit gemäß § 15 Abs. 5 S. 2 RVG ist. Diese Regelung ist so zu verstehen, dass die Frist für die zwei Kalenderjahre beginnt, wenn der Rechtsanwalt zu Recht davon ausgehen kann, dass in der Angelegenheit nichts mehr zu veranlassen ist. Ist die Frist demnach abgelaufen, entsteht für den Rechtsanwalt die Verfahrensgebühr nach Nr. 3335 VV RVG bei gesonderter Auftragserteilung gesondert. Allerdings ist diese vom eigenen Mandanten einzufordern.
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