· Fachbeitrag · Darlegungs- und Beweislast
Sittenwidrigkeit einer Vergütungsvereinbarung
| Wann ist eine Vergütungsvereinbarung sittenwidrig? Und wer muss in diesem Zusammenhang was beweisen? Das OLG Düsseldorf hat jetzt zu diesen praxisrelevanten Fragen klare Antworten gegeben. |
Sachverhalt
Die B-GmbH hatte die Kanzlei K beauftragt, sie anwaltlich zu vertreten. Zuvor hatte sie in dieser Sache bereits drei andere Anwaltskanzleien beauftragt, mit deren Arbeit sie jeweils nicht zufrieden war. Mit Mandatserteilung erhielt K einen USB-Stick, der zahlreiche Dokumente der vorherigen Mandatsbearbeitung enthielt. Diese Unterlagen sollte K sorgfältig durcharbeiten. Hinsichtlich der Vergütung vereinbarten B und K einen Stundensatz von 350 EUR für Partner der K und von 250 EUR für anwaltliche Mitarbeiter.
K rechnete ihre Vergütung dementsprechend ab und wies darauf hin, dass die Arbeit sehr aufwendig gewesen sei, weil B anspruchsvoll und schwierig gewesen sei. Dies würden die häufigen Anwaltswechsel belegen. B habe stets seine inhaltlichen Vorgaben berücksichtigt wissen wollen, was zu vermehrtem Arbeitsaufwand geführt habe. Zudem hätten ihm alle Schriftsätze von der angestellten Anwältin R in die türkische Sprache übersetzt und zeitintensiv mit ihm diskutiert werden müssen. Da die Rechnung nicht bezahlt wurde, erhob K Klage. Dem trat B entgegen. Er vertrat die Ansicht, die Vergütungsvereinbarung sei sittenwidrig und damit nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Zwischen den Leistungen der K und der Gegenleistung bestünde ein auffälliges Missverhältnis, weil das Stundenhonorar die gesetzliche Vergütung um mehr als das Fünffache übersteige. Er bestritt zudem die Zahl der abgerechneten Stunden und deren Angemessenheit. Das LG hat der Klage stattgegeben. Das OLG hat die Berufung nach ausführlichem Hinweis gemäß § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen (8.1.19, I‒24 U 84/18, Abruf-Nr. 209266):
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