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  • · Fachbeitrag · Der praktische Fall

    Der „undisziplinierte“ Beamte

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    | Disziplinarmaßnahmen bei Staatsbediensteten spielen in der Praxis eine wichtige Rolle. Doch wie sind solche Fälle abzurechnen? Hierzu folgender Fall: Gegen M (Beamter, Rheinland-Pfalz) wird der Verdacht eines Dienstvergehens geäußert. Der Dienstvorgesetzte D befragt M und behält sich nach weiteren Ermittlungen vor, ein Disziplinarverfahren einzuleiten. M begibt sich daraufhin zu Rechtsanwalt R und beauftragt diesen, ihn zu vertreten. R erscheint mit M bei D und bespricht die Sache. D leitet daraufhin ein Disziplinarverfahren gegen M ein (§ 23 Abs. 1 LDG Rheinland-Pfalz). Nach Vernehmung eines Kollegen des M als Zeuge wird das Verfahren gegen M eingestellt, ein Dienstvergehen kann nicht festgestellt werden. |

    1. Abzurechnen ist nach Teil 6 Abschnitt 2 VV RVG

    Bereits aus der Überschrift zu Teil 6 Abschnitt 2 VV RVG ergibt sich, dass hiernach Disziplinarmaßnahmen abzurechnen sind. Hierunter fallen (Anwk-RVG/N. Schneider, 8. Aufl., VV Vorb. 6.2 Rn. 4)

    • Maßnahmen nach dem Bundesdisziplinargesetz (BDG) bei Bundesbeamten,
    • Maßnahmen nach der Wehrdisziplinarordnung (WDO) bei (früheren) Soldaten,
    • Maßnahmen nach §§ 63, 64 DRiG i. V. m. dem BDG,
    • Maßnahmen nach §§ 92 ff. BnotO,
    • Maßnahmen nach den Regelungen der Landes-Disziplinargesetze (LDG).

    2. Vergütungsansprüche

    Der beauftragte Rechtsanwalt kann folgende Gebühren geltend machen:

     

    a) Vertretung bei außergerichtlicher Tätigkeit

    Vorb. 6.2 Abs. 2 VV RVG regelt, dass für die Vertretung gegenüber der Aufsichtsbehörde außerhalb eines Disziplinarverfahrens Gebühren nach Teil 2 VV RVG entstehen. Insofern kommt hier eine Geschäftsgebühr als Satzrahmengebühr nach Nr. 2300 VV RVG in Betracht. Es muss also ein Wert ermittelt werden. Mangels tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Wertermittlung kommt hierbei der Auffangwert von 5.000 EUR gemäß § 23 Abs. 3 S. 2 RVG in Betracht.

     

    MERKE | Von der Geschäftsgebühr werden alle Tätigkeiten des Rechtsanwalts erfasst, die er vor Einleitung eines förmlichen Disziplinarverfahrens ausgeübt hat. Dies betrifft i. d. R. die Vertretung bei dienstlichen Äußerungen gegenüber dem Dienstvorgesetzten (Anwk-RVG/N. Schneider, a. a. O., VV Vorb. 6.2 Rn. 22).

     

    b) Vertretung im Disziplinarverfahren

    Innerhalb eines eingeleiteten Disziplinarverfahrens können folgende Gebühren anfallen:

     

    • Grundgebühr nach Nr. 6200 VV RVG: Sie entsteht als Betragsrahmengebühr (§ 14 Abs. 1 RVG) neben der Verfahrensgebühr für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall nur einmal, unabhängig vom Verfahrensabschnitt. Sie beträgt für den Rechtsanwalt 40 EUR bis 350 EUR (Mittelgebühr = 195 EUR); der gerichtlich bestellte bzw. beigeordnete Rechtsanwalt kann gegenüber der Staatskasse einen Festbetrag von 156 EUR abrechnen.
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    • Wichtig | Von der Grundgebühr wird regelmäßig die Informationsbeschaffung des Rechtsanwalts erfasst, also das erste Mandantengespräch.

     

    • Terminsgebühr nach Nr. 6201 VV RVG: Für jeden Tag, an dem ein Termin stattfindet, erhält der Rechtsanwalt eine Terminsgebühr mit einem Rahmen von 40 EUR bis 370 EUR (Mittelgebühr = 205 EUR). Der gerichtlich bestellte bzw. beigeordnete Rechtsanwalt kann gegenüber der Staatskasse einen Festbetrag von 164 EUR abrechnen. Die Gebühr entsteht für die Teilnahme an außergerichtlichen Anhörungsterminen und außergerichtlichen Terminen zur Beweiserhebung (vgl. § 29 LDG Rheinland-Pfalz).

     

    • Verfahrensgebühr nach Nr. 6202 VV RVG: Zusätzlich zur Grundgebühr entsteht die Verfahrensgebühr gesondert für eine Tätigkeit in einem dem gerichtlichen Verfahren vorausgehenden und der Überprüfung der Verwaltungsentscheidung dienenden weiteren außergerichtlichen Verfahren. Der Zeitraum betrifft die Tätigkeit bis zum Eingang des Antrags oder der Anschuldigungsschrift bei Gericht. Die Höhe der Gebühr beträgt für den Rechtsanwalt 40 EUR bis 290 EUR (Mittelgebühr = 165 EUR); der gerichtlich bestellte bzw. beigeordnete Rechtsanwalt kann gegenüber der Staatskasse einen Festbetrag von 132 EUR abrechnen.

     

    • Kostenentscheidung zulasten der Staatskasse bei Verfahrenseinstellung
    • Wird das Disziplinarverfahren eingestellt, trägt der Dienstherr die Kosten des Disziplinarverfahrens (vgl. § 41 Abs. 2 LDG Rheinland-Pfalz). Insofern kann der Anwalt seine Vergütung gegenüber der Staatskasse geltend machen.

     

    • R kann wie folgt abrechnen
    • 1. Tätigkeit außerhalb des förmlichen Disziplinarverfahrens (hier Besprechung mit D)

    1,5-Geschäftsgebühr (Mittelgebühr) aus 5.000 EUR

    (Nr. 2300 VV RVG, §§ 14 Abs. 1, 23 Abs. 3 S. 2 RVG)

    454,50 EUR

    Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG

    20,00 EUR

    19 Prozent USt., Nr. 7008 VV RVG

    90,15 EUR

    564,65 EUR

    • 2. Tätigkeit innerhalb des förmlichen Disziplinarverfahrens

    Grundgebühr (Mittelgebühr), Nr. 6200 VV RVG, § 14 Abs. 1 RVG

    195,00 EUR

    Verfahrensgebühr (Mittelgebühr), Nr. 6202 VV RVG, § 14 Abs. 1 RVG

    165,00 EUR

    Terminsgebühr (Mittelgebühr), Nr. 6201 VV RVG, § 14 Abs. 1 RVG

    205,00 EUR

    Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG

    20,00 EUR

    19 Prozent USt., Nr. 7008 VV RVG

    111,15 EUR

    696,15 EUR

     
    Quelle: Ausgabe 11 / 2018 | Seite 199 | ID 45474482