· Fachbeitrag · Der praktische Fall
Übergangsrecht nach dem 2. KostRMoG
von Dipl.-Rechtspfleger Joachim Volpert, Willich
| Ob die Änderungen durch das 2. KostRMoG anwendbar sind, richtet sich nach § 60 RVG. Maßgebend ist, ob der Rechtsanwalt den unbedingten Auftrag vor oder nach dem 1.8.13 erhalten hat. Ist der Auftrag bedingt, wird auf den Zeitpunkt abgestellt, an dem die Bedingung eintritt (KG AGS 06, 79). |
1. Neues Recht: Unbedingter Auftrag nach dem 1.8.13
Hat der Mandant den Rechtsanwalt unbedingt nach dem Stichtag (1.8.13) beauftragt, bestimmen sich die Gebühren nach neuem Recht. Der Auftrag ist erst unbedingt, wenn der Anwalt ihn angenommen hat. Ist er bedingt, wird auf den Zeitpunkt abgestellt, an dem die Bedingung eintritt (KG AGS 06, 79).
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Anwalt A wird am 1.3.13 beauftragt, außergerichtlich 10.000 EUR gegen Gegner G geltend zu machen. Da G nicht zahlt, erteilt Mandant M am 2.8.13 Klageauftrag. Kann A nach neuem oder altem Recht abrechnen? Lösung: Die Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG wird nach der bis zum 31.7.13 geltenden Gebührentabelle (§ 13 RVG a. F.) abgerechnet. Die Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren (Teil 3 VV RVG) richtet sich nach der ab 1.8.13 geltenden Gebührentabelle. M hat A nach dem 1.8.13 unbedingt für die besondere Angelegenheit eines Prozessverfahrens beauftragt. Die nach § 13 RVG a. F. berechnete Geschäftsgebühr ist auf die nach § 13 RVG n. F. nach Vorb. 3 Abs. 4 VV RVG zur Hälfte, maximal mit 0,75, anzurechnen. |
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