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  • · Fachbeitrag · Der praktische Fall

    Übergangsrecht nach dem 2. KostRMoGAntworten für den Pflichtverteidiger

    von Dipl.- Rechtspfleger Joachim Volpert, Willich

    | Es gilt zwar bereits seit gut zwei Jahren, wirft aber immer noch Fragen auf und ist umstritten: das Übergangsrecht nach dem 2. KostRMoG. Fragen, die sich einem Pflichtverteidiger stellen, beantwortet der folgende Beitrag und verdeutlicht die Lösung an konkreten Beispielen. |

    1. Kriterium: Zeitpunkt der Bestellung zum Pflichtverteidiger

    In Übergangsfällen richtet sich die Vergütung des Pflichtverteidigers danach, wann er bestellt wurde. Wurde er vor dem 1.8.13 bestellt, gilt altes Recht; wurde er nachher bestellt, gilt neues Recht.

     

    • Beispiel 1: Wahlanwalt wird zum Pflichtverteidiger

    Rechtsanwalt R wird am 1.7.13 von dem Beschuldigten B damit beauftragt, ihn zu verteidigen. R kündigt an, das Wahlmandat niederzulegen, falls er zum Pflichtverteidiger bestellt wird. Am 20.8.13 wird R zum Pflichtverteidiger bestellt. Richtet sich seine Vergütung nach altem oder neuen Recht?

     

    Lösung: Da R nach dem 1.8.13 zum Pflichtverteidiger bestellt wurde, muss seine Vergütung nach neuem Recht berechnet werden.