· Fachbeitrag · Der praktische Fall
Übergangsrecht nach dem 2. KostRMoGAntworten für den Pflichtverteidiger
von Dipl.- Rechtspfleger Joachim Volpert, Willich
| Es gilt zwar bereits seit gut zwei Jahren, wirft aber immer noch Fragen auf und ist umstritten: das Übergangsrecht nach dem 2. KostRMoG. Fragen, die sich einem Pflichtverteidiger stellen, beantwortet der folgende Beitrag und verdeutlicht die Lösung an konkreten Beispielen. |
1. Kriterium: Zeitpunkt der Bestellung zum Pflichtverteidiger
In Übergangsfällen richtet sich die Vergütung des Pflichtverteidigers danach, wann er bestellt wurde. Wurde er vor dem 1.8.13 bestellt, gilt altes Recht; wurde er nachher bestellt, gilt neues Recht.
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Rechtsanwalt R wird am 1.7.13 von dem Beschuldigten B damit beauftragt, ihn zu verteidigen. R kündigt an, das Wahlmandat niederzulegen, falls er zum Pflichtverteidiger bestellt wird. Am 20.8.13 wird R zum Pflichtverteidiger bestellt. Richtet sich seine Vergütung nach altem oder neuen Recht?
Lösung: Da R nach dem 1.8.13 zum Pflichtverteidiger bestellt wurde, muss seine Vergütung nach neuem Recht berechnet werden. |
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