· Fachbeitrag · Der praktische Fall
Übungen zur Erstreckung im Strafverfahren
von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg
Hier die Auflösungen zu den Fragen aus RVG prof. 3/12. Lagen Sie richtig?
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Gegen den Beschuldigten B sind die Verfahren 1 und 2 anhängig. Rechtsanwalt R verteidigt B nur in dem Verfahren 1 als Wahlverteidiger. Im Verfahren 2 ist er nicht tätig. Die beiden Verfahren werden vom AG vor der Hauptverhandlung verbunden. R wird als Pflichtverteidiger beigeordnet. Welche Gebühren entstehen als gesetzliche Gebühren? Lösung: R erhält die im Verfahren 1 bis zur Verbindung angefallenen Gebühren als gesetzliche Vergütung. Die Verbindung hat darauf keinen Einfluss. Es gilt § 48 Abs. 5 S. 1 RVG (zur Verbindung von Verfahren Burhoff RVGreport 08, 405). Im Verfahren 2 ist er nicht tätig gewesen. Er erhält für dieses Verfahren keine gesetzlichen Gebühren. R erhält dann aber noch die nach der Verbindung in dem verbundenen Verfahren entstandenen weiteren Gebühren. |
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Gegen B sind die Verfahren 1 und 2 anhängig. R verteidigt B zunächst als Wahlverteidiger nur in dem Verfahren 1. Er wird dann im Verfahren 1 als Pflichtverteidiger beigeordnet. Im Verfahren 2 ist er nicht tätig. Die beiden Verfahren werden vom AG vor der Hauptverhandlung verbunden. Lösung: Da R im Verfahren 2 nicht tätig gewesen ist, erhält er hierfür keine gesetzlichen Gebühren (LG Koblenz Rpfleger 05, 278). Es stellt sich auch nicht die Frage der Erstreckung nach § 48 Abs. 5 S. 3 RVG. Die ist nur von Bedeutung, wenn ein Verfahren zu einem Verfahren hinzuverbunden wird, in dem der Rechtsanwalt Tätigkeiten erbracht hat. |
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Gegen B sind die Verfahren 1 und 2 anhängig. R verteidigt B als Wahlverteidiger in dem Verfahren 1. Er wird dann in diesem Verfahren als Pflichtverteidiger beigeordnet. Im Verfahren 2 ist er nur als Wahlanwalt tätig. Eine Beiordnung als Pflichtverteidiger erfolgt nicht. Die beiden Verfahren werden vom AG vor der Hauptverhandlung verbunden. Lösung: R erhält im Verfahren 1 die bis zur Verbindung angefallenen Gebühren als gesetzliche Vergütung. Die Verbindung hat auf diese Gebühren keinen Einfluss. Im Verfahren 2 ist R zwar vor der Verbindung tätig gewesen, er erhält für dieses Verfahren gesetzliche Gebühren nach § 48 Abs. 5 S. 3 RVG aber nur, wenn die Erstreckung - ausdrücklich - ausgesprochen worden ist (KG JurBüro 09, 531). Das sollte auf jeden Fall in diesen Konstellationen beantragt werden. Wird die Erstreckung nicht ausgesprochen, kann der Rechtsanwalt die Ablehnung mit der Beschwerde anfechten (OLG Düsseldorf RVG prof. 07, 175). |