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  • · Nachricht · Dokumentenpauschale

    Elektronische Akte muss nicht ausgedruckt werden

    | Es ist grundsätzlich nicht erforderlich, eine elektronische Akte vollständig auszudrucken. Dies gilt vor allem, wenn die Akte übersichtlich (z. B. durch Unterordner) angeordnet ist und Informationen gezielt gesucht werden können. Einem Verteidiger ist es in diesem Fall zuzumuten, die Akte am Bildschirm zu lesen und zu bearbeiten. Eine Vergütung für Kopien nach § 46 RVG i. V. m. Nr. 7000 Nr. 1a VV RVG ist aus diesem Grund abzulehnen (LG Göttingen 3.3.20, 6 Ks 25 Js 14421/18 [11/18], Abruf-Nr. 217094 ; zu Einzelheiten siehe schon OLG Nürnberg 30.5.17, 2 Ws 98/17, Abruf-Nr. 197800 ). |

     

    Weiterführender Hinweis

    • Dokumentenpauschale für Ausdrucke aus digitalen Strafakten, RVG prof. 18, 3
    Quelle: Ausgabe 09 / 2020 | Seite 151 | ID 46744224