· Fachbeitrag · Drittauskünfte
Wann sind die Kosten für Drittauskünfte erstattungsfähig?
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
| Seitdem der BGH Anwälten für das Einholen von Drittauskünften gemäß § 802l ZPO eine gesonderte Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG zugesteht, stellt sich in der Praxis die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Schuldner die Gebühr nach § 788 ZPO erstatten muss. Erstmalig hat in diesem Zusammenhang das LG Düsseldorf hierauf eine Antwort gefunden. |
Entscheidungsgründe
Die Kammer ist der Auffassung: Eine Kostenerstattung nach § 788 ZPO kommt nur in Betracht, wenn die Zwangsvollstreckungsmaßnahme notwendig war (LG Düsseldorf 15.3.19, 25 T 88/19, Abruf-Nr. 208726). Dies ist im Hinblick auf das Einholen von Drittauskünften erst unter folgenden Voraussetzungen der Fall:
- Der Schuldner hat die Vermögensauskunft nicht erteilt oder
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