08.05.2017 · Fachbeitrag · Einstweilige Anordnung/terminsgebühr
Entscheidung ohne mündliche Verhandlung
| Es ist streitig, ob Eilverfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (eAO) nach §§ 49 ff. FamFG oder auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gemäß §§ 935 ff. ZPO solche mit vorgeschriebener mündliche Verhandlung i. S. d. Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV RVG sind. Davon hängt ab, ob auch ohne Teilnahme an einem gerichtlichen Termin eine sog. fiktive Terminsgebühr entsteht. Das OLG Brandenburg hat nun entschieden: Ergeht in den o. g. Verfahren ein Anerkenntnisurteil bzw. -beschluss im schriftlichen Verfahren, entsteht für die beteiligten Anwälte eine Terminsgebühr. |
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