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  • · Fachbeitrag · Elektronischer Rechtsverkehr

    Rechnung per beA wahrt nicht die Schriftform

    von RA Norbert Schneider, Neunkirchen

    | Nach dem OLG Düsseldorf erfüllt die Kostenberechnung nicht die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 RVG, die in einem laufenden Vergütungsprozess per beA dem Gericht übermittelt und vom Gericht an den Beklagten weitergeleitet wird. Die Vergütungsforderung ist damit nicht durchsetzbar. |

     

    Entscheidungsgründe

    Ein Anwalt könne nach § 10 RVG seine Vergütung nur aufgrund einer eigenhändig unterschriebenen und dem (ehemaligen) Mandanten mitgeteilten Rechnung verlangen (OLG Düsseldorf 27.10.22, I-3 W 111/22, Abruf-Nr. 232676). Erforderlich ist also die Schriftform nach § 126 BGB oder nach § 126 Abs. 4, § 126a Abs. 1 BGB, die hier unstreitig nicht gewahrt war. Die Übersendung eines Schriftsatzes per beA erfüllt zwar gegenüber dem Gericht die Form gemäß § 130a Abs. 3, 2. Fall, Abs. 4 ZPO. Die Gegenpartei erhalte aber lediglich eine einfache Abschrift dieses Schriftsatzes vom Gericht. In diesem Verhältnis werde keine Form eingehalten.

     

    Relevanz für die Praxis

    Die anwaltliche Rechnung muss eigenhändig unterschrieben sein. Anderen Berufsgruppen ist es zwar möglich, Rechnungen ohne Unterschrift per PDF zu übersenden und sogar Steuerberatern wird diese Option ermöglicht (§ 9 Abs. 1 S. 2 StBVV). Der Anwalt muss aber nach wie vor ‒ ebenso wie der Notar (19 GNotKG) ‒ dem Mandanten eine zuvor eigenhändig unterzeichnete Rechnung übermitteln. Damit übernimmt er die berufs- und strafrechtliche Verantwortung für seine Rechnung (a. A. RVG prof. 22, 214).