· Fachbeitrag · Erinnerung gegen Kostenansatz
Rechtsmittel per E-Mail? Besser nicht!
von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Münster/Augsburg
| Die Digitalisierung schreitet voran. Damit stellt sich auch zunehmend die Frage, ob Rechtsmittel per E-Mail eingelegt werden können. Hiermit hat sich jetzt der BFH befasst und die Frage grundsätzlich verneint. |
Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin hatte per E-Mail ohne elektronische Signatur Erinnerung (§ 66 GKG) gegen den Kostenansatz der Kostenstelle des BFH eingelegt. Der BFH (19.5.16 - I E 2/16, Abruf-Nr. 187701) hat hierzu klargestellt, dass zwar Rechtsmittel und andere bestimmende Schriftsätze beim BFH elektronisch eingereicht werden können, seit dem 1.1.16 aber nicht mehr ohne qualifizierte elektronische Signatur.
Entscheidungsgründe
Der Senat ist der Ansicht, dass nach § 66 Abs. 5 S. 1 GKG eine Erinnerung gegen den Kostenansatz schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu stellen ist. Insofern muss der (bestimmende) Schriftsatz unterschrieben, d.h. handschriftlich unterzeichnet sein (GmS-OGB NJW 80, 172; NJW 00, 2340 f.).
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