· Fachbeitrag · Europäische Kontenpfändungsverordnung
Vergütungsansprüche nach dem RVG im Verfahren eines Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
| Zum 18.1.17 ist die Europäische Kontenpfändungsverordnung (EuKoPfVO) in Kraft getreten (BGBl 16, 2591). Die Verordnung ist in allen EU-Mitgliedstaaten außer dem Vereinigten Königreich und Dänemark anzuwenden. Sie zielt darauf ab, es zu erleichtern, grenzüberschreitende Forderungen einzutreiben und gerichtliche Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in Streitfällen mit grenzüberschreitendem Bezug zu vollstrecken. Die Durchführungsbestimmungen finden sich in §§ 946 bis 959 ZPO. Die Neuerungen bringen auch Veränderungen des anwaltlichen Gebührenrechts mit sich. |
1. So ist zu differenzieren
Bei der Rechtsanwaltsvergütung für Verfahren zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung ist zu unterscheiden, ob es sich um einen Fall des Art. 5 Buchst. a oder um einen Fall des Art. 5 Buchst. b EuKoPfVO handelt.
a) Fall des Art. 5 Buchst. a EuKoPfVO
Nach dieser Regelung steht dem Gläubiger ein Beschluss zur vorläufigen Pfändung zur Verfügung, bevor er in einem Mitgliedstaat ein Verfahren gegen den Schuldner in der Hauptsache einleitet oder während eines solchen Verfahrens, bis die gerichtliche Entscheidung erlassen oder ein gerichtlicher Vergleich gebilligt oder geschlossen wird.
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