· Fachbeitrag · Fehlervermeidung
Gehörsrügen richtig abrechnen
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
| Gehörsrügen gemäß § 321a ZPO sind in sämtlichen Verfahrensordnungen möglich. Sie gehören zum Alltagsgeschäft eines Rechtsanwalts. Dennoch weiß man oft nicht wie und ob man hierfür gesondert abrechnen kann. Der folgende Beitrag klärt auf. |
1. Zivilrechtliche Verfahren
Für die Frage, ob ein Anwalt im Verfahren der Gehörsrüge gesondert abrechen kann, ist entscheidend, ob er bereits im Ursprungsverfahren tätig war oder ob er isoliert im Verfahren der Gehörsrüge beauftragt wurde.
a) Rechtsanwalt war bereits im Ursprungsverfahren tätig
Wird der Anwalt im Verfahren über die Gehörsrüge erst beauftragt, nachdem das Ursprungsverfahren bereits erledigt ist, zählt diese Tätigkeit nach § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 5b RVG gebührenrechtlich zum Rechtszug.
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