· Fachbeitrag · Fehlervermeidung
PKH/VKH für PKH-/VKH-Prüfungsverfahren: Tappen Sie nicht in die Haftungsfalle
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
| Häufig bestimmt das Gericht im PKH-/VKH-Prüfungsverfahren einen Termin. Wird in diesem ein Vergleich geschlossen und PKH/VKH für dessen Abschluss bewilligt, wird oft im Umfang der Bewilligung der Rechtsanwalt beigeordnet. Die Frage ist dann stets: Was können Sie in einem solchen Fall gegenüber der Staatskasse bzw. dem Mandanten abrechnen? Der folgende Beitrag gibt die Antwort. |
1. Grundsatz: Keine Bewilligung im Bewilligungsverfahren
Für das Prüfungsverfahren kann keine VKH bewilligt werden. Denn nach § 114 Abs. 1 ZPO wird PKH/VKH für die „Prozessführung“ gewährt. Hierunter ist das eigentliche Streitverfahren zu verstehen, nicht aber das PKH-/VKH-Prüfungsverfahren, in dem nur darüber zu befinden ist, ob dem Antragsteller staatliche Hilfe gewährt wird. Im PKH-Verfahren entstehen keine Gerichtskosten und außergerichtliche Kosten sind dem Gegner nicht zu erstatten, § 118 Abs. 1 S. 4 ZPO (BGH FamRZ 05, 794).
2. Ausnahme: Einigung
Eine Ausnahme besteht, wenn eine Einigung im Prüfungsverfahren getroffen werden soll.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses RVG prof. Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 16,30 € / Monat