· Fachbeitrag · Fiktive Terminsgebühr
Fiktive Terminsgebühr bei außergerichtlichem Vergleich
| Das LSG Mecklenburg-Vorpommern hat jetzt entschieden: Eine fiktive Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG fällt auch bei einem schriftlichen außergerichtlichen Vergleich an. |
Sachverhalt
Der Kläger hatte beantragt, einen höheren Grad der Behinderung (GdB) festzustellen. Nach teilweiser Stattgabe der Klage verfolgte er sein Ziel im Berufungsverfahren weiter. Die Beklagte unterbreitete ein Vergleichsangebot dahingehend, dass beim Kläger ein GdB von 50 festgestellt werde und für das Berufungsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten seien. Das Vergleichsangebot nahm der Anwalt des Klägers an. Er beantragte, gerichtlich festzustellen, dass der Vergleich zustande gekommen war. Dazu kam es jedoch nicht.
Mit späterer Kostennote machte der Kläger folgende Gebühren und Auslagen für das Berufungsverfahren beim SG Rostock geltend.
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