· Fachbeitrag · Gebührenklage
Geschäftsgebühr für Mahnung in eigener Sache?
von RA Norbert Schneider, Neunkirchen
| Muss der Anwalt den eigenen Mandanten auf Zahlung seiner Gebühren verklagen, macht er „automatisch“ auch eine Geschäftsgebühr geltend. Es wird ja immer eine Geschäftsgebühr mit eingeklagt, warum soll dies in eigener Sache anders sein? Ein gefährlicher Irrtum, wie der folgende Beitrag zeigt. |
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Der Anwalt schickt nach Beendigung des Mandats dem Auftraggeber seine Kostenrechnung (§ 10 RVG). Nach mehrfacher erfolgloser Mahnung erhebt er Klage auf Zahlung seiner Vergütung sowie auf eine aus deren Wert berechnete vorgerichtliche verzugsbedingte Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV RVG). Häufig hat er Glück und das Gericht macht sich ebenso wenig Gedanken. |
1. Kostenerstattungsanspruch dem Grunde nach
Dem Grunde nach besteht sicherlich ein Kostenerstattungsanspruch, da der Mandant spätestens nach der ersten Mahnung in Verzug geraten ist. Ein Verzug nach § 286 Abs. 3 S. 1 BGB tritt allerdings nur ein, wenn der Mandant kein Verbraucher ist und der Anwalt ihn auf die Rechtsfolgen in der Rechnung hingewiesen hat. Die Frage ist aber, wo hier der Schaden liegen soll.
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