· Fachbeitrag · Gebührenpraxis
Gebühren-Tipp des Monats
| Heute berichten wir über einen Fall unser Leserin Nadja Weiler, Rechtsanwaltsfachangestellte, Ingelheim am Rhein. Ihr Nachfassen hat sich für den Mandanten bezahlt gemacht. |
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In einem Verfahren vor dem LG Mainz stellte die Prozessbevollmächtigte der Gegenseite einen Kostenfestsetzungsantrag, der Verwunderung im Büro auslöste. Beantragt wurde, die Kosten der ersten Instanz inklusive der Kosten des zugehörigen Beweisverfahrens gemäß § 104 ZPO festzustellen und auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten ab Antragstellung mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen sind. Es wurde keine ordnungsgemäße Berechnung vorgenommen, nur die Reisekosten wurden ausgewiesen. Unsere Leserin hat daraufhin dem Kostenfestsetzungsantrag widersprochen und beantragt, dass das Gericht der Gegenseite aufgeben sollte, eine Berechnung vorzulegen, die einer Überprüfung Stand hält. Das Gericht folgte dem Antrag und die Gegenseite musste selbstverständlich eine Berechnung der Kosten vorlegen. Hierbei machte sie eine Verfahrensgebühr nebst Erhöhung für das selbstständige Beweisverfahren und ebenso eine Verfahrensgebühr nebst Erhöhung für das Hauptsacheverfahren geltend.
Nach Stellungnahmen bezüglich der Reisekosten erfolgte der Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Mainz. Eine Anrechnung der Erhöhung bezüglich der unterschiedlichen Verfahrensgebühren ist allerdings nicht erfolgt. Unsere Leserin legte daraufhin sofortige Beschwerde ein, mit dem Antrag, die im KFB doppelt berücksichtigte Erhöhung der Verfahrensgebühr gemäß der durchzuführenden Anrechnung zu kürzen und entsprechend eine Neuberechnung durchzuführen. Die Gegenseite nahm zur sofortigen Beschwerde Stellung und stützte eine Zurückweisung darauf, dass keine ausreichende Beschwerdesumme nach § 567 Abs. 2 ZPO erreicht ist und kein hinreichend bestimmter Antrag vorliegt, denn der Antrag wäre weder beziffert noch konkret genug ausgestaltet. Hierauf hat unsere Leserin nur insoweit Stellung genommen, dass das falsche Rechtsmittel gewählt wurde und von Amts wegen zu berichtigen ist. Des Weiteren teilte sie mit, dass keine Berechnung der Quote erfolgen muss und die Berechnung und Ausgleichung dem Gericht obliegt. Letztendlich folgte das Gericht der Auffassung unserer Leserin und legte von Amts wegen die sofortige Beschwerde als Erinnerung aus und teilte auch die Auffassung, dass eine Anrechnung der Erhöhung vorzunehmen ist, da es sich bei der Gebühr nach Nr. 1008 VV RVG um eine Gebührenerhöhung und nicht um eine eigenständige Gebühr handelt. |
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