· Fachbeitrag · Reisekosten
Gebühren-Tipp des Monats
| Heute berichten wir über einen Fall unser Leserin Nadja Weiler, Rechtsanwaltsfachangestellte, Ingelheim am Rhein. Dass sie nicht locker ließ, kam dem Mandanten zugute. |
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In einem Verfahren vor dem AG Bad Schwalbach hat sich die Gegenseite im Prozess selbst vertreten und einen Kostenfestsetzungsantrag eingereicht, der Verwunderung im Büro auslöste. Beantragt wurden Reisekosten in Höhe von 838,40 EUR. Die Unverschämtheit der Beantragung kannte keine Grenzen. So wurde z.B. die Festsetzung von Tagegeld nach § 4 Abs. 5 EStG in Höhe von 120 EUR und von vier Übernachtungen in Höhe von 80 EUR aufgrund des Regenerationsbedarfs beantragt. Des Weiteren machte die Gegenseite für die beiden Söhne, die im Termin anwesend waren und mit dem Auto angereist sind, Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld in Höhe von 70 EUR geltend. Zudem wurde eine Post- und Telekommunikationspauschale in Höhe von 20 EUR sowie eine Pauschale für Kopierkosten in Höhe von 25 EUR begehrt. Die Gegenseite machte Fahrtkosten für sich in Höhe von 430 EUR für Bus und Bahn geltend und gab dann im Verlauf der Stellungnahmen an, dass sie die Anreise mit dem PKW antrat.
Unsere Leserin hat dem Kostenfestsetzungsantrag widersprochen und beantragt, dass die von der Gegenseite zugrunde gelegte Berechnung nach dem EStG korrigiert wird. Das JVEG müsse Anwendungen finden. Das AG Bad Schwalbach setzte die Kosten mit 448,75 EUR fest. Letztlich folgte das Gericht der Auffassung unserer Leserin und begründete die Entscheidung wie folgt:
FAZIT | Jede Partei kann ihre Kosten geltend machen, dies allerdings im Sinne einer normal und wirtschaftlich denkenden Partei. |
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