· Fachbeitrag · PKH-/VKH-Prüfungsverfahren
Erstattungsansprüche im PKH-Prüfungsverfahren: Verschenken Sie keine Gebühren
von Dipl.-Rechtspfleger (FH) Patrick Meinhard, Kastellaun
| Immer wieder erreichen die Redaktion Anfragen dazu, ob, und wenn ja, welche Gebühren und Erstattungsansprüche in einem PKH-/VKH-Prüfungsverfahren entstehen und geltend gemacht werden können. Der folgende Beitrag verdeutlicht, wie Sie es vermeiden können, in einem Bewilligungsverfahren bares Geld zu verschenken. |
1. Bedingter Klageauftrag
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Antragstellervertreter A reicht Klage (Wert 5.000 EUR) unter der Bedingung ein, dass diese erst bei Bewilligung der PKH erhoben werden soll. Der Antrag wird dem Antragsgegner G zur Stellungnahme übersandt. Der Vertreter des G, der B, tritt dem Antrag entgegen. Das Gericht weist den Antrag auf PKH-Bewilligung zurück. Welche Gebührenansprüche stehen A und B zu?
Lösung Beide Anwälte befinden sich im PKH-Prüfungsverfahren; der Klageauftrag stand unter der Bedingung der Bewilligung von PKH; der B wurde zum Bewilligungsantrag des A gehört. | |
1,0-Verfahrensgebühr, Nr. 3335 VV RVG aus 5.000 EUR, § 13 RVG | 303,00 EUR |
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG | 20,00 EUR |
19 Prozent USt., Nr. 7008 VV RVG | 61,37 EUR |
384,37 EUR |
Beide Rechtsanwälte können die Gebühren lediglich dem eigenen Mandanten in Rechnung stellen. Eine Kostenerstattung zwischen den Gegnern findet gemäß § 118 Abs. 1 S. 4 ZPO im PKH-Prüfungsverfahren grundsätzlich nicht statt, da eine Kostenentscheidung im Prüfungsverfahren nicht zu treffen ist und unzulässig wäre. Ebenso scheidet eine Bewilligung von PKH für das PKH-Prüfungsverfahren aus (BGH NJW 84, 2106).
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