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  • · Fachbeitrag · PKH-/VKH-Prüfungsverfahren

    Erstattungsansprüche im PKH-Prüfungsverfahren: Verschenken Sie keine Gebühren

    von Dipl.-Rechtspfleger (FH) Patrick Meinhard, Kastellaun

    | Immer wieder erreichen die Redaktion Anfragen dazu, ob, und wenn ja, welche Gebühren und Erstattungsansprüche in einem PKH-/VKH-Prüfungsverfahren entstehen und geltend gemacht werden können. Der folgende Beitrag verdeutlicht, wie Sie es vermeiden können, in einem Bewilligungsverfahren bares Geld zu verschenken. |

    1. Bedingter Klageauftrag

     

    • Beispiel

    Antragstellervertreter A reicht Klage (Wert 5.000 EUR) unter der Bedingung ein, dass diese erst bei Bewilligung der PKH erhoben werden soll. Der Antrag wird dem Antragsgegner G zur Stellungnahme übersandt. Der Vertreter des G, der B, tritt dem Antrag entgegen. Das Gericht weist den Antrag auf PKH-Bewilligung zurück. Welche Gebührenansprüche stehen A und B zu?

     

    Lösung

    Beide Anwälte befinden sich im PKH-Prüfungsverfahren; der Klageauftrag stand unter der Bedingung der Bewilligung von PKH; der B wurde zum Bewilligungsantrag des A gehört.

    1,0-Verfahrensgebühr, Nr. 3335 VV RVG aus 5.000 EUR, § 13 RVG

    303,00 EUR

    Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG

    20,00 EUR

    19 Prozent USt., Nr. 7008 VV RVG

    61,37 EUR

    384,37 EUR

     

    Beide Rechtsanwälte können die Gebühren lediglich dem eigenen Mandanten in Rechnung stellen. Eine Kostenerstattung zwischen den Gegnern findet gemäß § 118 Abs. 1 S. 4 ZPO im PKH-Prüfungsverfahren grundsätzlich nicht statt, da eine Kostenentscheidung im Prüfungsverfahren nicht zu treffen ist und unzulässig wäre. Ebenso scheidet eine Bewilligung von PKH für das PKH-Prüfungsverfahren aus (BGH NJW 84, 2106).