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  • · Nachricht · Geschäftsgebühr

    Entwurf von Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht

    | In RVG prof. 18, 97, haben wir über die Entscheidung des BGH berichtet, nach der der Anwalt für Testamentsentwürfe keine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG VV abrechnen kann (22.2.18, IX ZR 115/17, Abruf-Nr. 200475 ). Begründung: Im Entwerfen eines Testaments oder einer sonstigen einseitigen Urkunde liegt weder ein Betreiben des Geschäfts noch eine Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrags i. S. d. Vorb. 2.3 Abs. 3 VV RVG. Ein Leser fragt: Gilt dies auch für Patientenverfügungen bzw. Vorsorgevollmachten? |

     

    Ja. Auch hier dürfte Anwälten nur die Möglichkeit bleiben, mittels Vergütungsvereinbarung Einnahmen zu generieren.

    Quelle: Ausgabe 07 / 2018 | Seite 111 | ID 45292805