· Fachbeitrag · Hinweispflichten
„Was wird es denn wohl kosten?“
von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D. , Münster/Augsburg
| Ein Rechtsanwalt muss seinen Mandanten im Erstberatungsgespräch auf die Höhe der von ihm voraussichtlich geforderten Gebühren aufklären, wenn er entweder ausdrücklich danach gefragt wird oder wenn der Mandant aus besonderen Umständen des Einzelfalls einen solchen Hinweis erwarten kann. Das ist das Fazit aus einem Urteil des LG Stuttgart. |
Sachverhalt
Der Kläger war Eigentümer einer vermieteten Wohnung in Florida/USA und Inhaber eines dortigen Bankkontos. Die daraus erzielten Miet- und Kapitaleinkünfte hatte er in seinen Steuererklärungen nicht angegeben. Er beabsichtigte, Selbstanzeige zu erstatten. Daher fand am 1.12.14 in der beklagten Anwaltskanzlei auf der Grundlage einer vom Kläger erarbeiteten „Gesamtzusammenstellung der Einkünfte“ eine Besprechung statt. Der Kläger hatte einen Gesamtbetrag von rund 20.000 EUR ermittelt. Am nächsten Tag vereinbarten beide eine Vergütung mit einem Stundenhonorar von 250 EUR/netto. Als Mindestvergütung vereinbarten sie die gesetzliche Vergütung. Eine von der Beklagten erstellte Vorschussrechnung über knapp 3.000 EUR bezahlte der Kläger. Im Dezember 2014 stellte die Beklagte eine weitere Rechnung. Dabei berechnete sie für jedes Veranlagungsjahr von 2003 bis 2013 jeweils zweimal eine 30/10-Gebühr gemäß § 30 StBVV in Höhe von 1.299 EUR sowie zusätzlich eine Postgebührenpauschale in Höhe von 20 EUR, insgesamt also über 31.000 EUR. Der Kläger bezahlte auch diese Rechnung.
Am 23.12.14 übersandte die Beklagte dem Kläger den Entwurf einer Selbstanzeige. In dieser ging sie von Einkünften über 56.000 EUR aus Vermietung und Verpachtung und in Höhe von ca. 10.000 EUR aus Kapitalvermögen aus. Der Kläger war hiermit nicht zufrieden. Nur einen Tag später reichte er persönlich eine Nacherklärung seiner Einkünfte beim Finanzamt ein. Dies führte dazu, dass er insgesamt 5.630 EUR nachzahlen musste. Der Kläger hat die von ihm gezahlten Anwaltsgebühren zurückgefordert. Er ist der Auffassung, die abgerechneten Gebühren von 30/10 seien nicht angemessen gewesen.
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