· Fachbeitrag · Immobiliarvollstreckung
Keine Kostenentscheidung bei Einstellungsantrag in Teilungsversteigerungsverfahren
| Derzeit haben sog. Teilungsversteigerungsverfahren in familien- und erbrechtlichen Auseinandersetzungen Hochkonjunktur. Hierbei kommt es regelmäßig auch zu schwierigen Konstellationen in der Kostenentscheidung. Der folgende Beitrag löst einen besonders typischen Fall. |
1. Ein typischer Fall aus der Praxis
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Die Beteiligten M und F sind geschiedene Eheleute und Miteigentümer eines Grundstücks. Auf Antrag des M, vertreten durch seinen Rechtsanwalt R, ordnet das AG die Zwangsversteigerung des Grundstücks zum Zweck der Aufhebung der Gemeinschaft an. Die von X anwaltlich vertretene F beantragt, das Verfahren nach § 180 Abs. 2 und 3 ZVG einzustellen; M beantragt die Zurückweisung des Antrags, was auch geschieht. Weil das AG eine Kostenentscheidung zulasten der F nicht getroffen hat, erhebt M hiergegen Beschwerde. Zu Recht? |
2. Lösung: Der BGH hat aktuell entschieden
Nein: Der BGH hat in seinem Beschluss vom 10.1.19 (V ZB 19/18, Abruf-Nr. 207991) diese in der Praxis umstrittene Frage erstmals höchstrichterlich geklärt. Die Richter sind der Ansicht, dass bei der Entscheidung über den Einstellungsantrag eines Miteigentümers im laufenden Teilungsversteigerungsverfahren, ebenso wie bei der Entscheidung über den Einstellungsantrag des Schuldners im laufenden Zwangsversteigerungsverfahren, keine Kostenentscheidung nach den §§ 91 ff. ZPO ergeht.
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