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  • · Fachbeitrag · Zwangsversteigerung

    Geschäftsgebühr ist auch bei Zwangsversteigerung anzurechnen

    | Derzeit haben sog. Teilungsversteigerungsverfahren in familien- und erbrechtlichen Auseinandersetzungen Hochkonjunktur. Das führt gerade bei Familien- und Erbrechtlern zu einer erhöhten Inanspruchnahme, sowohl bei gerichtlicher als auch bei außergerichtlicher Vertretung. In der Abrechnungspraxis kommt es dabei immer wieder zu einer fehlerträchtigen Konstellation. Der folgende Beitrag beschreibt, wie Sie hier alles richtig machen. |

    1. Ausgangsfall

    In einer familienrechtlichen Angelegenheit vertritt Rechtsanwalt R den Ehemann E hinsichtlich der Auseinandersetzung einer gemeinsamen Immobilie (Wert: 300.000 EUR) zunächst außergerichtlich. Nachdem die Gegnerin, Ehefrau F, einen Antrag auf Teilungsversteigerung stellt, beauftragt E den R, ihn in diesem Verfahren zu vertreten. Er beantragt zugleich die einstweilige Einstellung nach § 180 Abs. 2 bzw. § 180 Abs. 3 ZVG. Welche Vergütungsansprüche hat R?

    2. Drei gebührenrechtliche Angelegenheiten

    Beim Ausgangsfall muss von vornherein beachtet werden, dass drei gebührenrechtliche Angelegenheiten vorliegen, nämlich: