· Fachbeitrag · Insolvenz
Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren: Das können Sie abrechnen
| Immer wieder melden Rechtsanwälte Forderungen Ihrer Mandanten als Gläubiger zum Insolvenzverfahren an. Maßgeblich für die Vergütungsabrechnung ist, ob dem Rechtsanwalt ein Auftrag zur Vertretung im Insolvenzverfahren oder ein Einzelauftrag erteilt worden ist. Der folgende Beitrag zeigt, wie jeweils abzurechnen ist. |
1. Rechtsanwalt erhält Vertretungsauftrag
Geht die Vollmacht dahin, dass der Rechtsanwalt den Gläubiger im Insolvenzverfahren vertreten soll, erhält er für alle von ihm im Rahmen des Insolvenzverfahrens ausgeübten Tätigkeiten nach Nr. 3317 VV RVG eine 1,0-Verfahrenspauschgebühr aus dem Nennwert der Forderung (§ 28 Abs. 2 RVG).
MERKE | Das Insolvenzverfahren beginnt mit dem Wirksamwerden des Eröffnungsbeschlusses, also mit der Herausgabe aus dem internen Bereich des Gerichts. Es endet u. a. mit der Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses (vgl. § 34 InsO), der Einstellung des Verfahrens mangels Masse (vgl. § 207 InsO), bei Wegfall des Eröffnungsgrundes (vgl. § 212 InsO), mit Zustimmung aller Gläubiger (vgl. § 213 InsO), durch Aufhebungsbeschluss nach Durchführung der Schlussverteilung (vgl. § 200 InsO) oder Bestätigung des Insolvenzplans (vgl. § 258 InsO). |
Durch die 1,0-Verfahrensgebühr werden daher sämtliche anwaltlichen Tätigkeiten innerhalb der jeweiligen Zeiträume erfasst, somit z. B.:
- Entgegennahme der Information und Beratung des Mandanten;
- Verhandlungen mit dem Insolvenzverwalter oder sonstigen Verfahrensbeteiligten;
- Wahrnehmen von Terminen einschließlich derer auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch den Schuldner (vgl. §§ 98, 153 Abs. 2 InsO);
- Anmelden (Ausnahme: s. 2.) und Prüfen von Forderungen;
- Prüfen und Vorlegen von Urteilen, durch die eine bestrittene Forderung festgestellt wird;
- Mitwirken im Verteilungsverfahren einschließlich der Nachtragsverteilung.
2. Rechtsanwalt erhält Einzelauftrag
Beschränkt sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts nur auf die Anmeldung der Forderung zum Insolvenzverfahren, erhält er hierfür eine 0,5-Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3320 VV RVG und zwar ebenfalls aus dem Nennwert der Forderung (§ 28 Abs. 2 RVG).
MERKE | Nr. 3320 VV RVG wird nur auf den Rechtsanwalt angewendet, der allein mit der Anmeldung beauftragt ist. Wird der Rechtsanwalt ‒ früher oder später ‒ über die Anmeldung der Forderung hinaus im Insolvenzverfahren auftragsgemäß tätig, erhält er dafür insgesamt eine Gebühr gemäß Nr. 3317 VV RVG, weil diese auch die Einzeltätigkeit nach VV 3320 mitumfasst. |