· Fachbeitrag · Insolvenz
Prozesskosten nach § 91a ZPO = Masseverbindlichkeit
| Oft bestreiten Insolvenzverwalter die vom Insolvenzgläubiger zur Tabelle angemeldete Forderung nur „vorläufig“. Dann bleibt es dem Insolvenzgläubiger überlassen, die Feststellung gegen den Insolvenzverwalter zu betreiben. Kommt es nun zu einer übereinstimmenden Erledigungserklärung der Hauptsache und unterliegt der Insolvenzverwalter bei der nach § 91a ZPO zu treffenden Ermessensentscheidung, hat der BGH jetzt klargestellt: Die vom Insolvenzverwalter zu erstattenden Kosten sind als Masseverbindlichkeit zu behandeln. Der Kostenerstattungsanspruch des Insolvenzgläubigers für die Vorinstanzen besteht hingegen nur als Insolvenzforderung. |
Relevanz für die Praxis
Die Entscheidung des BGH (28.6.16, II ZR 364/13; Abruf-Nr. 187365) zeigt zum einen: Der Insolvenzverwalter sollte in dem gegen ihn angestrengten Feststellungsprozess eiligst prüfen, ob er ggf. ein Anerkenntnis abgeben muss, um nicht die Vorteile der Kostenregelung des § 93 InsO zu verlieren.
Zum anderen zeigt die Entscheidung für den anwaltlich vertretenen Gläubiger: Er muss vor der Fortsetzung des Rechtsstreits beim vorläufig bestreitenden Insolvenzverwalter nachfragen bzw. diesen mit angemessener Fristsetzung veranlassen, die bestrittene Forderung gegebenenfalls anzuerkennen.
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